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Es handelt sich um sog. Metallstifte, in Form eines L-förmigen Stahldrahtabschnitts (maximale Querschnittsabmessung: etwa 1 mm) mit stumpfen Enden, der zu einem Ende hin um etwa 90° abgewinkelt ist. Die Waren sind jeweils mit einem passgenauen, hohlzylindrischen sog. Keramikaufsatz aus Aluminiumoxid versehen. Die Erzeugnisse dienen dem Fixieren von Brenngut (Zahnersatz) auf einem sog. Brenngutträger (jeweils nicht Gegenstand dieser vZTA). Sie liegen in unterschiedlichen Ausführungen vor und befinden sich jeweils zu fünf Stück in einer transparenten, zylindrischen Verpackung aus Kunststoff, mit Verschlüssen an den Enden. - Antragstellerangaben - Der Charakter der aus verschiedenen Stoffen bestehenden Waren wird insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung durch den Stahl bestimmt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere Waren aus Stahldraht" zur Unterposition 7326 2000 der Kombinierten Nomenklatur.
Es handelt sich um einen etwa 27,8 cm x 17,5 cm großen Zuschnitt aus Papier mit 25 vorgestanzten, zum Herauslösen bestimmten, mit verschiedenen bildlichen Darstellungen (z. B. Sterne, Regenbogen, Auto, Flugzeug, Eis) farbig bedruckten Stickern. Die Rückseite des Zuschnitts ist mit einer Selbstklebeschicht versehen und auf ein Trägerpapier aufgebracht. Die Sticker sollen zu Dekorationszwecken verwendet werden. Der Stickerbogen ist als Teil eines sog. Bastelsets gemeinsam u.a. mit Pfeifenreinigern, Moosgummiformen und -platten, Aufklebern, Garnen, Pompons, Federn und Wäscheklammern für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Bastelset der Position 9503 kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht zur Ausgestaltung einer bestimmten Freizeitbeschäftigung (hier eines bestimmten Bastelprojektes) zusammengestellt wurden. Somit liegt weder ein Bastelset der Position 9503 noch eine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) vor und die Waren sind getrennt einzureihen, vgl. die vZTAen DEBTI-58758/24-1 - 9 sowie DEBTI-58758/24-11 -12. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "andere Drucke (Bilddrucke), andere als zuvor genannte" zum TARIC-Code 4911 91 00 90 eingereiht.
Erlebnisdusche - aus einem Steuerpaneel mit zwei Zuläufen, Thermomischer mit Rückschlagventilen, drei Abgängen mit Magnetventil, einer Dosierpumpe mit Duft-Vorratsbehälter und Dosierventil, Mikroprozessor-Steuerung, Tasterplatte und -gehäuse, einem Deckenelement mit Tropenregenbrause und vier LED-Spots, einem Soundmodul mit MP3-Player und Feuchtraumlautsprecher, noch nicht zusammengesetzt, - zur Regelung des Wasserdurchflusses und der Wassertemperatur -charakterbestimmend- , der dosierten Abgabe von Duftstoff zur Beduftung von Duschwasser, zur Beleuchtung sowie zur Wiedergabe von Audiodateien. "Armatur für Rohr- oder Schlauchleitungen, keine Ware der Unterpositionen (KN) 8481 1005 bis 8481 4090, Sanitärarmatur, Mischarmatur -charakterbestimmend-, zusammengesetzt mit Dosiersystem, Soundmodul mit MP3-Player, Feuchtraumlautsprecher und LED-Spots, noch nicht zusammengesetzt - Erlebnisdusche"
Angaben: Farbpigment für Kosmetik; Kernpigment; Pulver mit mehrfarbigem Farbverlaufseffekt. Befund: Zubereitung auf der Grundlage von Titandioxid mit einem Gehalt an Titandioxid von weniger als 80 GHT, bezogen auf die Trockensubstanz (Effektpigment/Kernpigment mit einem Überzug auf der Grundlage von Titandioxid).
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um ein Funkfernsteuergerät bestehend aus einer mit Funksender und weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung in einem Gehäuse mit vier Bedienelementen (Tasten A, B, C und D) zum Einstellen unterschiedlicher Geschwindigkeiten und einem Batteriefach. DIe Fernbedienung dient bei der Inbetriebnahme einer Sexpuppe dem Bewegen des Unterkörpers. Die Funkfernbedienung bildet mit einer Sexpuppe (Position 1), einer Perücke (Position 2), einem Handtuch (Position 3), Bekleidung (Position 4 und 5), einem Paar Handschuhe (Position 6), einem Kamm (Position 7), einer sog. Intimdusche (Position 8), einem Gleichrichter (Position 9) und einem Thermostat (Position 11) ein Set, das gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Es handelt sich bei dem Set nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b), da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Daher sind alle Bestandteile des Sets getrennt einzureihen. Zolltarifrechtlich liegt ein "Funkfernsteuergerät" vor.