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Angaben: Titandioxid-freies Weißpigment für Kosmetik; zur Hautaufhellung; Kernpigment; weißes Pulver. Befund: Zubereitung auf der Grundlage von anorganischen Pigmenten (Effektpigment/Kernpigment mit einem Überzug auf der Grundlage von Siliciumdioxid).
Erlebnisdusche - aus einem Steuerpaneel mit zwei Zuläufen, Thermomischer mit Rückschlagventilen, sechs Abgängen mit Magnetventil, zwei Dosierpumpen mit Duft-Vorratsbehälter und Dosierventilen, zwei Mikroprozessor-Steuerungen, Tasterplatte und -gehäuse, einem Deckenelement mit Spritzdüsen, vier LED-Spots, Soundmodul mit MP3-Player und Feuchtraumlautsprecher, noch nicht zusammengesetzt, - zur Regelung des Wasserdurchflusses und der Wassertemperatur -charakterbestimmend- , zur dosierten Abgabe von Duftstoff zur Beduftung von Duschwasser, zur Beleuchtung sowie zur Wiedergabe von Audiodateien. "Armatur für Rohr- oder Schlauchleitungen, keine Ware der Unterpositionen (KN) 8481 1005 bis 8481 4090, Sanitärarmatur, Mischarmatur -charakterbestimmend-, zusammengesetzt mit Dosiersystem, Soundmodul mit MP3-Player, Feuchtraumlautsprecher und LED-Spots, noch nicht zusammengesetzt - Erlebnisdusche"
Bei den durch Warenmuster veranschaulichten Artikeln handelt es sich um rechteckige Bögen aus Papier aus hauptsächlich mechanischem oder chemisch-mechanischem Halbstoff aus Holz und gebleichtem Halbstoff aus Holz, mit einem Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger (Abmessungen: etwa 11,5 x 20 cm bzw. 2 x 30 cm). Das Papier der Bögen ist mehrheitlich in der Masse gefärbt. Die Papierbögen dienen z. B. zu Bastelzwecken. Insgesamt 138 Papierzuschnitte sind zusammen mit Perlen, Pailletten, Wackelaugen, Kunststoffkugeln, selbstklebenden Strasssteinen, selbstklebenden Buchstaben/Zahlen, rechteckigen Kunststofffolien, bunten Holzstäbchen (rechteckig und abgerundet), Holzklammern, Regenbogenpapier, gewelltem Papier, Papierstrohhalmen, Druckerzeugnissen, rechteckigen Vlieszuschnitten, Watte, Bindfäden, Pompons, Knöpfen, bunten Federn, Musterbeutelklammern und Pfeifenreinigern (DEBTI-1299/24-1 bis DEBTI-1299/24-13, DEBTI-1299/24-15 bis DEBTI-1299/24-25) in einem bedruckten Pappkarton aufgemacht. Sie können mit anderen Bestandteilen des Sets oder auch für andere Bastelarbeiten verwendet werden. Eine Einreihung als Bastelset der Position 9503 kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht zur Ausgestaltung einer bestimmten Freizeitbeschäftigung (hier eines bestimmten Bastelprojektes) zusammengestellt wurden, sondern beliebig auch zur Dekoration von Geschenken o.a. zu verwenden sind. Die einzelnen Bestandteile (hier: gefärbtes Papier) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, andere als in den Unterpositionen 4802 10 bis 4802 54 genannte Papiere, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" eingereiht.
Isoliertes elektrisches Kabel, - bestehend aus zwei einzeln isolierten Litzenleitern aus Kupfer (1 x rot, 1 x blau), nicht koaxial aufgebaut, mit einer Länge von ca. 95 mm bzw. 96 mm, an einem Ende mit einem gemeinsamen gerätespezifischen Anschlussstück und einem zusätzlichen Litzenleiter, der als sog. Loop bzw. Schleife in das Anschlussstück zurückgeführt wird, an den beiden anderen Enden jeweils mit einem Lötdepot zum direkten Löten auf eine Glasscheibe ausgestattet, - für eine Spannung von weniger als 1000 Volt, - zur Verwendung in der Automobilindustrie als Antennenanschluss. Die Ware ist als "isoliertes elektrisches Kabel, keine Ware der Unterpositionen (HS) 8544 11 bis 8544 30, für eine Spannung von 1000 Volt oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, nicht von den TARIC-Unterpositonen 8544 4210 00 bis 8544 4290 80 erfasst" einzureihen.
Es handelt sich um einen mit Abbildungen und Text beidseitig farbig bedruckten rechteckigen Zuschnitt aus Papier (Format: etwa 40 x 9 cm, dreifach auf etwa 10 x 9 cm gefalzt). Das Faltblatt ist mit Informationen zu einem Produkt sowie einer Übersicht weiterer Produkte der Serie sowie einem QR-Code bedruckt. Es stellt sich als Werbedruck dar. Das Erzeugnis ist gemeinsam mit einem Spielzeug in Zusammenstellung (DEBTI-43205/22-1), einem Haarreif (DEBTI-43205/22-2), Schleimmasse (DEBTI-43205/22-3), einer Augenklappe (DEBTI-43205/22-4), einem Klemmbrett aus Kunststoff (DEBTI-43205/22-5), einem Schlüsselanhänger (DEBTI-43205/22-6), einem Filzstift (DEBTI-43205/22-7), einem Spinnstoffband (DEBTI-43205/22-8), Fantasieschmuck in Form von Ringen (DEBTI-43205/22-9), drei Haarspangen (DEBTI-43205/22-10), einem Umhängeband (DEBTI-43205/22-11), drei Sticker mit Fantasiewesen bzw. einer Abbildung mit medizinischen Produkten bedruckt (DEBTI-43205/22-12), einer herzförmigen Pappkarte (DEBTI-43205/22-13) und Sticker in Form von Pflaster (DEBTI-43205/22-15) in einem stilisierten Kunststoffei als Verkaufseinheit aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Einreihung als Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 kommt aufgrund der vielen Bestandteile ebenfalls nicht in Betracht. Daher sind die einzelnen Bestandteile (hier: Werbedruck) getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Werbedrucke, andere als Verkaufskataloge" eingereiht.