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Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um ein sog. Deckenelement, bestehend aus - einer runden Platte aus Polyvinylchlorid (PVC), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, mit einem Durchmesser von 80 cm, - je nach Ausführung zwei bis elf Düsenplatten mit Düsenblenden aus Kunststoffen und unedlem Metall sowie - drei LED-Spots (Durchmesser: 4,8 cm) mit Steuereinheit. Das Erzeugnis ist zur Verwendung in einer sog. Erlebnisdusche (nicht Gegenstand dieser Auskunft) bestimmt und dient nach dem Anschluss an eine Fließwasserversorgung als Wasserauslass mit Beleuchtung. Im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung (Aufnahme der Düsen zur Wasserverteilung, Befestigung der LED-Spots) bestimmt die Platte aus Kunststoff den Charakter der zusammengesetzten Ware. Eine Einreihung als „mechanischer Apparat zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten“ oder als Teil davon im Sinne der Position 8424 kommt nicht in Betracht, da der Durchfluss durch die Spritzöffnungen lediglich durch das externe Fließwassersystem reguliert wird, an das die Ware anzuschließen ist. Die Ware selbst weist keine mechanische Vorrichtung zur Regulierung des Wasserstrahls auf. Eine Einreihung in eine andere Position des Abschnitts XVI kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es sich insgesamt nicht um eine Maschine im Sinne der Anmerkung 5 zu Abschnitt XVI handelt. Die Ware ist gemeinsam mit Befestigungsmaterial in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht und wird zolltarifrechtlich als „andere Waren aus Kunststoffen; nicht von den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9060 erfasst“ eingereiht.
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Vliesstoff, rechteckig zugeschnitten (lt. wissenschaftlichem Untersuchungsergebnis): -- genadelt und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigt, -- aus synthetischen Spinnfasern, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 128 g, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einlagig. Ein grüner Vlieszuschnitt ist zusammen mit Perlen, Pailletten, Wackelaugen, Kunststoffkugeln, selbstklebenden Strasssteinen, selbstklebenden Buchstaben/Zahlen, rechteckigen Kunststofffolien, bunten Holzstäbchen (rechteckig und abgerundet), Holzklammern, Regenbogenpapier, buntem Papier, gewelltem Papier, Papierstrohhalmen, Druckerzeugnissen, Watte, Bindfäden, Pompons, Knöpfen, bunten Federn, Musterbeutelklammern und Pfeifenreinigern (DEBTI-1299/24-1 bis DEBTI-1299/24-16, DEBTI-1299/24-18 bis DEBTI-1299/24-25) in einem bedruckten Pappkarton aufgemacht. Das Vlies soll mit anderen Bestandteilen des Sets oder auch für andere Bastelarbeiten verwendet werden. Eine Einreihung als Bastelset der Position 9503 kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht zur Ausgestaltung einer bestimmten Freizeitbeschäftigung (hier eines bestimmten Bastelprojektes) zusammengestellt wurden, sondern beliebig auch zur Dekoration von Geschenken o.a. zu verwenden sind. Die einzelnen Bestandteile (hier: Vlieszuschnitt) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, weder bestrichen noch überzogen" eingereiht.
Isoliertes elektrisches Kabel, - bestehend aus zwei einzeln isolierten Litzenleitern aus Kupfer (1 x braun, 1 x schwarz), nicht koaxial aufgebaut, mit einer Länge von ca. 56 mm bzw. 62 mm, an einem Ende mit einem gemeinsamen gerätespezifischen Anschlussstück, an den beiden anderen Enden jeweils mit einem Flachsteckanschluss ausgestattet, - für eine Spannung von weniger als 1000 Volt, - zur Verwendung in der Automobilindustrie als Anschlussleitung zwischen Fahrzeugfrontscheibe und Kamera-Heizung. Die Ware ist als "isoliertes elektrisches Kabel, keine Ware der Unterpositionen (HS) 8544 11 bis 8544 30, für eine Spannung von 1000 Volt oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, nicht von den TARIC-Unterpositonen 8544 4210 00 bis 8544 4290 80 erfasst" einzureihen.
Es handelt sich um einen etwa 50 x 175 cm großen, rechteckigen Zuschnitt aus einem Vlies aus Spinnstoff, der auf der Schauseite im Wesentlichen vertikal mit dem Schriftzug "Oktoberfest" bedruckt ist. An der unteren Kante ist ein kleines Herz abgedruckt. Auf dieses ist die Abbildung eines gefüllten Bierkrugs und der Schriftzug "Wies`n Woche" gedruckt. An den Schmalseiten ist der Zuschnitt jeweils umgeschlagen und festgenäht. In die Säume ist zum Beschweren jeweils ein Rohr aus Kunststoff geschoben. Durch das obere Kunststoffrohr ist als Aufhängevorrichtung ein Faden aus Nylon gezogen. Die Ware ist gemeinsam mit einem mit Produktinformationen farbig bedruckten Zuschnitt aus Papier in einer klarsichtigen Kunststoffschachtel mit Header mit Eurolochung verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Drucke, andere als in den vorgenannten Codenummern" zur Codenummer 4911 99 00 00 0 des Zolltarifs.
Es handelt sich um sog. Bügelsätze für Duschabtrennungen in Form von bereits zusammengesetzten, mehrteiligen Halterungen, im Wesentlichen bestehend aus einem etwa 500 mm langen Hohlprofil aus Aluminium, das an beiden Enden jeweils mit einem Gelenkendstück aus Kunststoff ausgestattet ist. An diesen Gelenkstücken (mit Schrauben aus Stahl ausgestattet) ist jeweils eine spezifisch geformte Glasscheibenhalterung aus einer Zinklegierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Zinkgehalt (Z410) mit eingesetzter Zwischenlage aus Kunststoff angebracht. Die Erzeugnisse werden zwischen zwei Glasscheiben einer offenen Dusche bzw. einer Duschabtrennung (nicht Gegenstand dieser vZTA) angebracht und dienen der Stabilisation der Glasflächen. Die Erzeugnisse sind u.a. mit Abdeckkappen aus Kunststoff und einer mehrseitigen Montageanleitung in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird durch die Halterung bestimmt. Bei den aus unedlen Metallen und Nichtmetallen zusammengesetzten Halterungen sind die unedlen Metalle insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung und den Umfang charakterbestimmend. Innerhalb der unedlen Metalle herrscht Aluminium gegenüber jedem anderen unedlen Metall gewichtsmäßig vor. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "andere (als in den TARIC-Codes 7610 9090 10 bis 7610 9090 92 genannte) Konstruktionsteile, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406, aus Aluminium" zum TARIC-Code 7610 9090 95.