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122 Ergebnisse für "24"

Nomenklatur-Codes

640399330080Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind6%640399360010andere6%640399360080für Männer6%640399380080für Frauen6%890322100080für die Seeschifffahrt6%640399911080Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe6%640399919080andere6%890322900080andere6%640399930080Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind6%890333100080für die Seeschifffahrt6%731210831980andere6%731210839080andere6%291819301080Cholsäure (CAS RN 81-25-4)6%731210851210aus Stahl6%731210851280versandt aus Marokko6%731210851380versandt aus der Republik Korea6%731210851980andere6%731210859080andere6%731210831380versandt aus der Republik Korea6%291819309080andere6%

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

DEBTI30223/24-13926909790

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf (bedruckter Pappkarton), in Form einer sogenannten Sprunggelenkbandage in Einheitsgröße. Diese besteht im Wesentlichen aus zwei anatomisch geformten, starren Seitenschalen aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, die das Sprunggelenk bedecken, im Fersenbereich über einen Steg aus Spinnstoffen miteinander verbunden und innenseitig jeweils mit einem eingeklebten Luftkammersystem mit Ventil gepolstert sind. Das Luftkammersystem besteht jeweils aus einer doppellagigen, an den Rändern miteinander verschweißten PVC-Folie, welche innenliegend mit einer etwa 0,7 mm starken Polsterlage aus Schaumkunststoff ausgestattet und lediglich schauseitig mit einer dünnen Gewirkelage versehen ist. Das Kammersystem kann zusätzlich mittels dem beiliegenden, etwa 24,8 cm langen Kunststoffschlauch mit Luft gefüllt werden. Zur Befestigung am Unterschenkel sind einseitig an den Seitenschalen zwei, jeweils etwa 4 cm breite sowie etwa 38 cm lange Klettstreifen (Flauschbänder) aus Spinnstoff angebracht. Zur Erzielung der gewünschten Wirkung und damit im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung sind sowohl die Kunststoffschalen mit dessen Posterlagen als auch die Spinnstoffstreifen gleichermaßen von Bedeutung. Der Kunststoff bestimmt jedoch im Hinblick auf den Umfang den stofflichen Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt".

DEBTI50809/24-120058000

Antragsangaben: Angelmais im eigenen Sud, aufgemacht zur Verwendung als Hakenköder; in drei verschieden Farben und Aromen. Beschaffenheit der vorgelegten Warenmuster: weiche, beigefarbene, hellrote oder rote, in einer Flüssigkeit eingelegte Maiskörner, jeweils in etikettierten 220-ml-Originalkonservengläsern, einer Aufmachung für den Einzelverkauf entsprechend. Die Verwendung der zubereiteten Maiskörner als Angelköder führt nicht zu einem Ausschluss aus der Position 2005 der KN. Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, Zuckermais (Zea mays var. saccharata).

DEBTI34456/24-139269097

Bei der durch die Angaben der Antragstellerin und ein Datenblatt veranschaulichten, als „Blindmodul“ bezeichneten Ware handelt es sich um eine Komponente eines sog. Remote-I/O-Systems. Die ca. 18 x 118 x 106 mm große Ware besteht im Wesentlichen aus einer Frontkappe aus Kunststoff (Polycarbonat) im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 und einer Leiterplatte aus Kunststoff ohne Leiterbahnen. Am unteren Ende der Leiterplatte sind Stiftkontakte aufgelötet, die in einem Kunststoffträger aus Nylon fixiert sind. Die Kontakte selbst bestehen aus einer Kupferlegierung und besitzen eine Goldbeschichtung auf der Kontaktfläche. Das Modul besitzt keine elektrische Funktion und dient lediglich dazu die Buchsenleisten der Modulträger und die benachbarten Module vor Verschmutzungen zu schützen und den IP20-Schutz zu gewährleisten. Daher stellt es sich nicht als funktionsnotwendiges Teil i. S. d. Anm. 2 b) zu ABS XVI dar, sondern vielmehr als optionales Zubehör. Eine Einreihung in die Pos. 8538 scheidet aus, da diese kein Zubehör erfasst. Der Charakter der Ware wird im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung durch den Kunststoff bestimmt. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9060 genannt" eingereiht.

DEBTI55629/24-16307901000

Sprunggelenkbandage, Größe L, Foto siehe Anlage, - mit einer Produktinformation in einer Pappschachtel verpackt, - anatomisch dem Sprunggelenk angepasst; den Knöchel und den Fuß mit Ausnahme der Zehen   und der Ferse umhüllend; flachliegend mit einer Länge von ca. 25 cm und einer Breite von bis   zu ca. 18 cm, - aus einem zweilagigen Textillaminat mit einer Außen- und Innenlage aus einfarbigen Gewirken, - mit einem aufgenähten Besatz aus einem einfarbigen Gewirke mit einer Randeinfassung aus   einem Gewebestreifen, - mit einer eingenähten, biegsamen, ca. 3,5 cm breiten und ca. 47 cm langen Schiene aus Fest-   kunststoff; im Bereich des Sprunggelenks mit Zellkunststoff gepolstert, - vorne mit einem Klettverschluss zu schließen und zusätzlich mit einem durch eine Umkehröse   aus Kunststoff geführten Klettgurt aus verschiedenen Geweben versehen, - am oberen Rand mit einer Anziehhilfe aus einer Gewebeschlaufe ausgestattet, - alle Gewirke und Gewebe bestehen aus Spinnstoffen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag der Stabilisierung des Sprunggelenks bei chronischen Bandinstabilitäten, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9021, - im Hinblick auf die Verwendung sind die Spinnstoffe und der Kunststoff gleichbedeutend, im Hin-   blick auf den Umfang überwiegen jedoch die Spinnstoffe und bestimmen damit den wesentlichen   Charakter der Ware; innerhalb der Position 6307 verleihen die Gewirke gegenüber den Geweben   insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Sprunggelenkbandage) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"

DEBTI29958/24-16307901000

Sprunggelenkbandage, Größe S, Foto siehe Anlage, - mit einer Produktinformation in einer Pappschachtel verpackt, - in Form einer Manschette; den Knöchel und einen Teil des Fußes umhüllend; flachliegend mit   einer Höhe von ca. 18 cm und einer Breite von bis zu ca. 9 cm, - bestehend aus zwei max. ca. 15 cm x 7 cm großen Schalen aus Kunststoff; auf den Innenseiten   jeweils mit einem aufgekletteten, doppelt gearbeiteten, max. ca. 16,5 cm x 7,5 cm großen Polster   aus einfarbigen, gerauten Gewirken, das innen mit einem eingeklebten, mit Gel gefüllten Kunst-   stoffpad ausgestattet ist, - mit einem Klettgurt aus Samt- bzw. gerauten Geweben, - im Bereich der Ferse mit einem längenverstellbaren "Band" mit ausgearbeitetem Steg aus einem   zweilagigen Textillaminat mit einer Außenlage aus Geweben und einer im Hinblick auf die Bedeu-   tung in Bezug auf die Verwendung charakterbestimmenden Innenlage aus gerauten Gewirken,   das außen auf den Kunststoffschalen aufgeklettet wird, - alle Gewirke und Gewebe bestehen aus Spinnstoffen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient der Stabilisierung des Sprunggelenks, laut Antrag u. a. bei akuten Sprunggelenkverletzun-   gen, - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9021, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang überwiegen die Spinnstoffe gegenüber dem Kunststoff;   innerhalb der Position 6307 verleihen die Gewirke insbesondere im Hinblick auf den Umfang der   Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Sprunggelenkbandage) aus Spinnstoffen, aus Gewirken"

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Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI