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Anschlusskabelsatz, (Abb. siehe Anlage), - aus mehreren isolierten elektrischen Kabeln, mit insgesamt drei Anschlussvorrichtungen (teilweise mehrere Steckverbinder in einer Anschlussvorrichtung zusammengefasst), - und einer sog. Umschaltbox mit zwei Relais, Diode, Spulen und Widerständen, - zur Verkabelung eines Radios und einer sog. Elektronikbox mit der KfZ-Elektronik (charakterbestimmend), sowie zum Umschalten von NF- Signalen, - zum Einbau in KfZ bestimmt. "Isoliertes elektrisches Kabel mit Anschlussstücken, Kabelsatz von der für Beförderungsmittel verwendeten Art (zusammengesetzte Ware aus Kabelsatz -charakterbestimmend- und Umschaltbox)"
Sog. Federzug - aus einer konusförmigen Seiltrommel mit drehbarem Aufhängehaken, Federpaket mit Federbruchsicherung und einstellbarer Federspannung sowie einem zusätzlichen Aufhängepunkt oben und unten (z. B. für Sicherungskette als Absturzsicherung), Seil verschleißfest aus Stahl mit Seilschloss, Sicherheitseinrichtung gegen Seilriss und Karabinerhaken, mit einem Traglastbereich von 40,0 - 50,0 kg, einem Seilauszug von 1,5 m und einem Eigengewicht von 13,0 kg, - zum flexiblen Handhaben und Bereithalten von verschiedenen am Karabinerhaken zu befestigenden Geräten (z. B. Werkzeuge) durch Herausziehen des Seils und anschließendem automatischen Einziehen des Seils durch den Federzugmechanismus. "Mechanisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Codenummern 8479 1000 000 - 8479 8997 300 erfasst - sog. Federzug"
Schokoladenkekse Ein Warenmuster und vertrauliche Informationen zur Zusammensetzung lagen vor. Bunt bedruckter Schlauchfolienbeutel, darin eine braune Kunststoffwanne. Der Aufdruck enthält Angaben zum Erzeugnis (Biskuit mit Bitterschokolade und Kakao; 200 g) und zu den Zutaten (Weizenmehl, 25 % Bitterschokolade (Zucker, Kakaomasse, u.a.), Pflanzenöl, Zucker, Glucosesirup, 2,2 % Kakaopulver, Ei, Fructosesirup, u.a.). Braune Keksschnitten (ca. 6,3 cm x 3,3 cm x 1,5 cm) gefüllt mit einer dünnen Schicht Schokolade. Geschmack vorherrschend süß, nach Keksgebäck, Kakao und Schokolade. Wassergehalt (gem. ZAnm 2 zu Kap. 19): 12 GHT oder weniger (abgeleitet aus den Antragsangaben) Fettgehalt (gem. ZAnm 2 zu Kap. 19): 35 GHT oder weniger (abgeleitet aus den Antragsangaben) Milchfett: nach den Antragsangaben weniger als 1,5 GHT Milchprotein: nach den Antragsangaben weniger als 2,5 GHT Stärke/Glucose*: 25 bis weniger als 50 GHT Saccharose/Invertzucker/Isoglucose*: 5 bis weniger als 30 GHT *: festgestellt gemäß VO (EG) 900/2008 Backware, gesüßte Kekse, weder mit Schokolade noch mit kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 8 GHT, keine Doppelkekse.
Ananassaft mit Zusatz von Ascorbinsäure. Antragsangaben: Ananassaft; Zutaten: Wasser, Ananassaftkonzentrat, Ascorbinsäure; Brixwert: 12,5. Zur genauen Zusammensetzung der Ware wurden vertrauliche Angaben vorgelegt. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: hellgelbe, trübe, einem Ananassaft entsprechend schmeckende Flüssigkeit, abgefüllt in einer buntbedruckten 0,25 l-Getränkedose mit Pull-Off-Verschluss. Verpackungsaufdruck (auszugsweise): "Pineapple Juice; 100% pure unsweetened; Nutrition Facts per 250 mL: Vitamin C 100% Daily Value". Alkohol (lt. Angaben): nicht enthalten. Erzeugnisse/Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 (lt. Angaben): nicht enthalten; Saccharose/Invertzucker (lt. Angaben): enthalten. Die Ware hat durch den hohen Zusatz von Ascorbinsäure (Vitamin C) den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts verloren. Eine Einreihung in die Position 2009 ist damit auszuschließen. Anderes nicht alkoholhaltiges Getränk, keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend, Zucker enthaltend (Saccharose oder Invertzucker), kein mit Wasser verdünnter oder kohlensäurehaltiger Frucht- oder Gemüsesaft.
Kokosnusswasser ohne Zugabe von Zucker. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): 100% Kokosnusswasser, in großen Containern, in einer Dose oder in einer Standbodenbeutelverpackung. Zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 5a) Kap 20: nicht enthalten. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Säfte aus Steinfrüchten werden von der Pos 2009 erfasst. Fruchtsaft aus anderen Früchten (hier: Kokosnuss), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, kein Birnensaft, keinen zugesetzten Zucker enthaltend, anderer, nicht in Pulverform, anderer (auch kein Kokoswasser gefroren, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, nicht behandelt).