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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE18104/09-10305100090

Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um beiges, mehlfeines, trockenes Pulver aus Haifischknorpel, das in ca. 2,3 cm lange Kapseln abgefüllt wurde. Laut ergänzenden Angaben sind die Kapseln jeweils mit 740 mg Haifischknorpel sowie 9 mg Magnesiumstearat und 11 mg Siliciumdioxid als Trennmittel befüllt und sind zur Verwendung als Nahrungsmittelergänzung bestimmt. Der Zusatz von Magnesiumstearat und Siliciumdioxid stellt keine Zubereitung dar. Die Einreihung setzt voraus, dass es sich nach der veterinärrechtlichen Beurteilung um eine für die menschliche Ernährung geeignete (=genießbare) Ware handelt.

DEHH/414/07-10305100090

Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um beiges, mehlfeines Haifischknorpelpulver ohne weitere Zusätze, das in transparente Kapseln abgefüllt wurde. Die Einreihung setzt voraus, dass es sich nach der veterinärbehördlichen Beurteilung um eine für die menschliche Ernährung geeignete (= genießbare) Ware handelt.

DEBTI22932/23-10905100000

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware (Artikelnr. FB1-16-032) um getrocknete, ganze Vanilleschoten, ohne Zusatzstoffe. Zwei Schoten sind in Blister-Verpackungen verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Vanille, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI8192/21-10905100000

Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich um getrocknete, ca. 12 bis 18 cm lange Früchte von Pflanzen aus der Gattung Vanilla, ohne Zusatzstoffe.  Die sog. "Schoten" werden in unterschiedlichen Vakuum-Verpackungen (Aufschrift u.a.: Vanilla planifolia tahitensis, Ursprung Indonesien) mit verschiedenen Nettogewichten gehandelt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Vanille, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI9955/20-10805108090

Orangenscheiben, getrocknet, für Dekorationszwecke Neuerteilung der vZTA DE 4054/16-1 wegen Ablauf der 3-Jahresfrist. Beschaffenheit des zur vZTA DE 4054/16-1 vorgelegten Warenmusters: Orangebraune, bis zu 6 cm große und 2 bis 3 mm dicke Scheiben von getrockneten Orangen (Frucht- fleisch und Schale); Geruch getrockneten Orangen entsprechend. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine Bearbeitung, die über die bei getrockneten Früchten des Kapitels 8 der KN zulässigen Verfahren hinausgeht. Zitrusfrüchte (Orangen), getrocknet.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI