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2 Ergebnisse für "0307910000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

030791000010andere6%
030791000080lebend, frisch oder gekühlt6%
DEHH/1815/08-10307910000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um lebende Tiere (hier: Scheibenanemonen der Gattung Rhodactis) für die Seewasseraquaristik, die auf einem aus dem Meer stammenden Untergrund (z.B. Steine oder tote Korallenbruchstücke) wachsen. Es handelt sich dabei um Tiere aus der Klasse der Blumentiere (Anthozoa), die zolltariflich zu den wirbellosen Wassertieren gezählt werden. Der Untergrund, auf dem die wirbellosen Wassertiere wachsen, kann von toten Steinkorallen (Korallenstücke bzw. Fragmente von gebrochenen, fingerähnlichen Korallen) der Ordnung Scleractinia stammen. Die Ordnung Scleractinia ist in den artenschutzrechtlichen Bestimmungen im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels erfasst.

DEHH/1816/08-10307910000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um lebende Tiere (hier: Weichkorallen der Gattung Cladiella) für die Seewasseraquaristik, die auf einem aus dem Meer stammenden Untergrund (z.B. Steine oder tote Korallenbruchstücke) wachsen. Es handelt sich dabei um Tiere aus der Klasse der Blumentiere (Anthozoa), die zolltariflich zu den wirbellosen Wassertieren gezählt werden. Der Untergrund, auf dem die wirbellosen Wassertiere wachsen, kann von toten Steinkorallen (Korallenstücke bzw. Fragmente von gebrochenen, fingerähnlichen Korallen) der Ordnung Scleractinia stammen. Die Ordnung Scleractinia ist in den artenschutzrechtlichen Bestimmungen im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels erfasst.

DEHH/1817/08-10307910000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um lebende Tiere (hier: Weichkorallen der Gattung Sarcophyton) für die Seewasseraquaristik, die auf einem aus dem Meer stammenden Untergrund (z.B. Steine oder tote Korallenbruchstücke) wachsen. Es handelt sich dabei um Tiere aus der Klasse der Blumentiere (Anthozoa), die zolltariflich zu den wirbellosen Wassertieren gezählt werden. Der Untergrund, auf dem die wirbellosen Wassertiere wachsen, kann von toten Steinkorallen (Korallenstücke bzw. Fragmente von gebrochenen, fingerähnlichen Korallen) der Ordnung Scleractinia stammen. Die Ordnung Scleractinia ist in den artenschutzrechtlichen Bestimmungen im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels erfasst.

DEHH/1818/08-10307910000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um lebende Tiere (hier: Weichkorallen der Gattung Lobophytum) für die Seewasseraquaristik, die auf einem aus dem Meer stammenden Untergrund (z.B. Steine oder tote Korallenbruchstücke) wachsen. Es handelt sich dabei um Tiere aus der Klasse der Blumentiere (Anthozoa), die zolltariflich zu den wirbellosen Wassertieren gezählt werden. Der Untergrund, auf dem die wirbellosen Wassertiere wachsen, kann von toten Steinkorallen (Korallenstücke bzw. Fragmente von gebrochenen, fingerähnlichen Korallen) der Ordnung Scleractinia stammen. Die Ordnung Scleractinia ist in den artenschutzrechtlichen Bestimmungen im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels erfasst.

DEHH/1819/08-10307910000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um lebende Tiere (hier: Weichkorallen der Gattung Sinularia) für die Seewasseraquaristik, die auf einem aus dem Meer stammenden Untergrund (z.B. Steine oder tote Korallenbruchstücke) wachsen. Es handelt sich dabei um Tiere aus der Klasse der Blumentiere (Anthozoa), die zolltariflich zu den wirbellosen Wassertieren gezählt werden. Der Untergrund, auf dem die wirbellosen Wassertiere wachsen, kann von toten Steinkorallen (Korallenstücke bzw. Fragmente von gebrochenen, fingerähnlichen Korallen) der Ordnung Scleractinia stammen. Die Ordnung Scleractinia ist in den artenschutzrechtlichen Bestimmungen im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels erfasst.

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