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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI26934/25-105021000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um Borsten-Mischungen in verschiedenen Längen und natürlichen Farben (schwarz, falb, grau), jeweils gleichgerichtet und lose (ungefasst) in einem Ring aus Pappe, bestimmt für die Herstellung von Pinseln und Bürsten. Die Borstenmischungen bestehen überwiegend aus reinen Schweineborsten und einer Beimischung von Abschnitten von Filamenten (Monofilen) aus synthethischen Chemiefasern.  Die Wurzelenden bilden eine annähernd gleichmäßige Fläche.  Die Büschel werden nicht ohne Unterteilung in kleinere Büschel zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren verwendet (keine Pinselköpfe der Position 9603). Die Schweineborsten (Naturborsten) wurden gewaschen, mehrfach gekocht, zugerichtet und gebündelt. Die Beimischung von synthetischen Filamenten hat lediglich den Zweck, die späteren Pinselkopfeigenschaften bei Anwendung mit bestimmten Farben und Lacken zu verbessern und verändert nicht die wesentlichen Haupteigenschaften der Ware. Die Schweineborsten verleihen der Mischung nach dem Umfang, dem Wert, dem Gesamteindruck und den Anwendungseigenschaften den wesentlichen Charakter. Die Waren sind in bedrucktem und beschriftetem Papier eingeschlagen aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen".

DEBTI29256/22-105021000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um Borsten-Mischungen in verschiedenen Längen und natürlichen Farben (schwarz, falb, grau), jeweils gleichgerichtet und lose (ungefasst) in einem Ring aus Pappe, bestimmt für die Herstellung von Pinseln und Bürsten. Die Borstenmischungen bestehen überwiegend aus reinen Schweineborsten und einer Beimischung von Abschnitten von Filamenten (Monofilen) aus synthethischen Chemiefasern. Die Wurzelenden bilden eine annähernd gleichmäßige Fläche. Die Büschel werden nicht ohne Unterteilung in kleinere Büschel zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren verwendet (keine Pinselköpfe der Position 9603). Die Schweineborsten (Naturborsten) wurden gewaschen, mehrfach gekocht, zugerichtet und gebündelt. Die Beimischung von synthetischen Filamenten hat lediglich den Zweck, die späteren Pinselkopfeigenschaften bei Anwendung mit bestimmten Farben und Lacken zu verbessern und verändert nicht die wesentlichen Haupteigenschaften der Ware. Die Schweineborsten verleihen der Mischung nach dem Umfang, dem Wert, dem Gesamteindruck und den Anwendungseigenschaften den wesentlichen Charakter. Die Waren sind in bedrucktem und beschriftetem Papier eingeschlagen aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen".

DEBTI34725/19-105021000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um Borsten-Mischungen in verschiedenen Längen und natürlichen Farben (schwarz, falb, grau), jeweils gleichgerichtet und lose (ungefasst) in einem Ring aus Pappe, bestimmt für die Herstellung von Pinseln und Bürsten. Die Borstenmischungen bestehen überwiegend aus reinen Schweineborsten und einer Beimischung von Abschnitten von Filamenten (Monofilen) aus synthethischen Chemiefasern. Die Wurzelenden bilden eine annähernd gleichmäßige Fläche. Die Büschel werden nicht ohne Unterteilung in kleinere Büschel zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren verwendet (keine Pinselköpfe der Position 9603). Die Schweineborsten (Naturborsten) wurden gewaschen, mehrfach gekocht, zugerichtet und gebündelt. Die Beimischung von synthetischen Filamenten hat lediglich den Zweck, die späteren Pinselkopfeigenschaften bei Anwendung mit bestimmten Farben und Lacken zu verbessern und verändert nicht die wesentlichen Haupteigenschaften der Ware. Die Schweineborsten verleihen der Mischung nach dem Umfang, dem Wert, dem Gesamteindruck und den Anwendungseigenschaften den wesentlichen Charakter. Die Waren sind in bedrucktem und beschriftetem Papier eingeschlagen aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen".

DE18933/16-105021000

Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um Borsten-Mischungen in verschiedenen Längen und natürlichen Farben (schwarz, falb, grau), jeweils gleichgerichtet und lose (ungefasst) in einem Ring aus Pappe, bestimmt für die Herstellung von Pinseln und Bürsten. Die Borstenmischungen bestehen überwiegend aus reinen Schweineborsten und einer Beimischung von Abschnitten von Filamenten (Monofilen) aus synthethischen Chemiefasern. Die Wurzelenden bilden eine annähernd gleichmäßige Fläche. Die Büschel werden nicht ohne Unterteilung in kleinere Büschel zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren verwendet (keine Pinselköpfe der Position 9603). Die Schweineborsten (Naturborsten) wurden gewaschen, mehrfach gekocht, zugerichtet und gebündelt. Die Beimischung von synthetischen Filamenten hat lediglich den Zweck, die späteren Pinselkopfeigenschaften bei Anwendung mit bestimmten Farben und Lacken zu verbessern und verändert nicht die wesentlichen Haupteigenschaften der Ware. Die Schweineborsten verleihen der Mischung nach dem Umfang, dem Wert, dem Gesamteindruck und den Anwendungseigenschaften den wesentlichen Charakter. Die Waren sind in bedrucktem und beschriftetem Papier eingeschlagen aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen".

DEBTI13918/26-20902100000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um drei Teebeutel in Handschuhform mit grob zerkleinerten, grün/braunen Blättern der Gattung Thea (Camellia sinensis). Der aromatisierte, grüne Tee weist einen leichten Duft von Minze auf (sog. "Peppermint Tea"). Die einzelnen Teebeutel besitzen einen Inhalt von je 1,5 g und sind durch Aufgießen mit heißem Wasser für die Zubereitung von Grünteegetränken vorgesehen. Sie sind gemeinsam mit neun weiteren Teebeuteln mit schwarzem Tee in einer Faltschachtel als Geschenkset verpackt. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf kommt nicht in Betracht, da die Erzeugnisse nicht gemeinsam verwendet/konsumiert werden sollen. Die Teesorten sind deshalb getrennt voneinander einzureihen (siehe DEBTI-13918/26-1). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Tee, auch aromatisiert, grüner Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger".

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1 095 HS4

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