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Nach den Antragsangaben handelt es sich um vollständig getrocknete Rinderpansen (Mägen), die in Streifen bzw. Abschnitte geschnitten sind. Die Ware ist in portionierten Verpackungen aufgemacht und mit Hinweisen auf die Verwendung als Hundefutter versehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "getrocknete Mägen von Hausrindern, zerteilt".
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der als "Beef Bladder" bezeichneten Ware um getrocknete Rinderblasen in Streifen, ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Blasen von anderen Tieren als Fischen, getrocknet und zerteilt".
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der als "Beef Bladder" bezeichneten Ware um getrocknete Rinderblasen in in Teilstücken, ohne weitere Zusätze. Die für Hunde (Tierfutter) bestimmte Ware ist in Verpackungen mit einem Gewicht von 100 g oder 250 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Blasen von anderen Tieren als Fischen, getrocknet und zerteilt".
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um getrocknete, in Stücke geschnittene Pferdemägen ohne weitere Zusätze. Die Ware ist zur Fütterung von Hunden (Tierfutter) bestimmt und in einem Polybeutel (Inhalt 400 g) als Tierfutter für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Mägen von anderen Tieren als Fischen, getrocknet und zerteilt".
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei den sog. "Phil & Sons Rinderblasensticks, LA 288336" um getrocknete, gedrehte, in Stücke geschnittene Rinderblasen ohne weitere Zusätze. Die Ware ist zur Fütterung von Hunden (Tierfutter) bestimmt und in einem Polybeutel (Inhalt 100 g) als Tierfutter für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Blasen von anderen Tieren als Fischen, getrocknet und zerteilt".