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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI15437/21-105071000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um fossiles Elfenbein von Elefanten der ausgestorbenen Art Mammuthus primigenius (Wollhaar-Mammut). Die Rohware stellt sich als unterschiedlich große, braun-beigefarbene Teilstücke von den Zähnen (nur äußere Bereiche der Stoßzähne) der Tiere dar.  Diese nicht weiter bearbeiteten "Rindenstücke" wurden lediglich gereinigt, zerteilt und sind nur an den Kanten einfach geschnitten, jedoch nicht in Formen zugeschnitten. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Elfenbein, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten".

DEBTI4725/20-105071000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um extrahierte Zähne von Menschen. Die Zähne sind durch einen Reinigungsvorgang von z.B. Blut und Geweberesten befreit und haben darüber hinaus keine weiteren Be- oder Verarbeitungen erfahren. Für den Transport sind die Zähne in einer 0,5%igen Chloramin-T-Lösung eingelegt. Derartige Humanzähne werden in der Industrie (Zahnygiene/Kosmetik), der Forschung oder zu Ausbildungszwecken verwendet. Die Humanzähne werden unter Anwendung der AV 4 eingereiht, da eine Einreihung unter Anwendung der AV 1 bis AV 3 nicht möglich ist. Zolltarifrechtlich handelt es sich daher um Elfenbein, da menschliche Zähne den Tierzähnen am ähnlichsten sind.

DE1391/17-105071000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um extrahierte Zähne von Menschen. Die Zähne sind durch einen Reinigungsvorgang von z.B. Blut und Geweberesten befreit und haben darüber hinaus keine weiteren Be- oder Verarbeitungen erfahren. Für den Transport sind die Zähne in einer 0,5%igen Chloramin-T-Lösung eingelegt. Derartige Humanzähne werden in der Industrie (Zahnygiene/Kosmetik), der Forschung oder zu Ausbildungszwecken verwendet. Die Humanzähne werden unter Anwendung der AV 4 eingereiht, da eine Einreihung unter Anwendung der AV 1 bis AV 3 nicht möglich ist. Zolltarifrechtlich handelt es sich daher um Elfenbein, da menschliche Zähne den Tierzähnen am ähnlichsten sind.

DEBTI26934/25-105021000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um Borsten-Mischungen in verschiedenen Längen und natürlichen Farben (schwarz, falb, grau), jeweils gleichgerichtet und lose (ungefasst) in einem Ring aus Pappe, bestimmt für die Herstellung von Pinseln und Bürsten. Die Borstenmischungen bestehen überwiegend aus reinen Schweineborsten und einer Beimischung von Abschnitten von Filamenten (Monofilen) aus synthethischen Chemiefasern.  Die Wurzelenden bilden eine annähernd gleichmäßige Fläche.  Die Büschel werden nicht ohne Unterteilung in kleinere Büschel zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren verwendet (keine Pinselköpfe der Position 9603). Die Schweineborsten (Naturborsten) wurden gewaschen, mehrfach gekocht, zugerichtet und gebündelt. Die Beimischung von synthetischen Filamenten hat lediglich den Zweck, die späteren Pinselkopfeigenschaften bei Anwendung mit bestimmten Farben und Lacken zu verbessern und verändert nicht die wesentlichen Haupteigenschaften der Ware. Die Schweineborsten verleihen der Mischung nach dem Umfang, dem Wert, dem Gesamteindruck und den Anwendungseigenschaften den wesentlichen Charakter. Die Waren sind in bedrucktem und beschriftetem Papier eingeschlagen aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen".

DEBTI38368/24-109071000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um ganze Gewürznelken von Pflanzen der Art Syzygium aromaticum, ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Gewürznelken, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI