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1 Ergebnisse für "0511911000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

051191100080Abfälle von Fischen6%
DEBTI29313/22-10511911000

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware (LA 36979) um zu Quadern gepresste (etwa 3 cm x 3 cm x 2,0 cm), stark getrocknete, kleine Fischhaut- und Flossenabschnitte mit sehr geringen Fleischanhaftungen, ohne weitere Zusätze.  Die Ware ist zur Verwendung als Tierfutter (Einzelfuttermittel für Hunde) bestimmt und abgepackt in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel mit einem Gewicht von 75 g. Da die Herstellung und der Transport der Erzeugnisse unter Nichteinhaltung der Lebensmittelhygienestandards erfolgen, sind die Erzeugnisse nicht für die menschliche Ernährung geeignet. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Erzeugnissen um "Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, zur menschlichen Ernährung ungeeignet, Abfälle von Fischen".

DEBTI59181/18-10511911000

Nach den Antragsangaben, der vorliegenden Warenprobe und den ergänzenden Angaben handelt es sich um zu Quadern gepresste (etwa 3 cm x 3 cm x 2,0 cm), stark getrocknete, kleine Fischhaut- und Flossenabschnitte mit sehr geringen Fleischanhaftungen, ohne weitere Zusätze. Die Ware ist zur Verwendung als Tierfutter (Einzelfuttermittel für Hunde) bestimmt und abgepackt in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel mit einem Gewicht von 75 g. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen für die menschliche Ernährung ungeeigneten Erzeugnissen um "Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Rindersperma, Waren aus Fischen, Abfälle von Fischen, ungenießbar".

DEBTI16403/18-10511911000

Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich bei dem "Fisch-Snack für Hunde" um getrocknete, nahezu quaderförmige (maximale Seitenlänge 2,5 cm), kleine Fischhaut- und Flossenabschnitte mit sehr geringen Fleischanhaftungen vom Alaska-Wildlachs, ohne weitere Zusätze. Das Erzeugnis ist zur Verwendung als Tierfutter (Einzelfuttermittel für Hunde) bestimmt. Die Ware ist in bedruckten, wiederverschließbaren Beuteln mit einem Gewicht von 70 g für den Einzelverkauf als Tierfutter aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen für die menschliche Ernährung nicht geeigneten Erzeugnissen um "nicht lebende Tiere des Kapitels 3, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ungenießbar, Abfälle von Fischen".

DE6137/13-10511911000

Nach den Antragsangaben, der vorliegenden Warenprobe und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin handelt es sich um zu Quadern gepresste (L x B x H ca. 3 cm x 2,5 cm x 1,0 cm), stark getrocknete, kleine Fischhaut- und Flossenabschnitte mit sehr geringen Fleischanhaftungen, ohne weitere Zusätze. Die Fischhautquader sind in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel (Nettogewicht 75 g) als Tierfutter für den Einzelverkauf aufgemacht und für die Ernährung von Hunden bestimmt. Die Einreihung setzt voraus, dass es sich nach der grenzveterinärrechtlichen Beurteilung zum Zeitpunkt der Einfuhr um ein für die menschliche Ernährung ungeeignetes (ungenießbares) Erzeugnis handelt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Rindersperma, Waren aus Fischen, Abfälle von Fischen, nicht für die menschliche Ernährung geeignet; hier: Fischhaut".

DE6140/13-10511911000

Nach den Antragsangaben, der vorliegenden Warenprobe und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin handelt es sich um zu einem Strang gedrehte (Länge von ca. 11 cm), stark getrocknete, kleine Fischhaut- und Flossenabschnitte mit sehr geringen Fleischanhaftungen, ohne weitere Zusätze. Die Fischhautstränge sind in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel (Nettogewicht 60 g) als Tierfutter für den Einzelverkauf aufgemacht und für die Ernährung von Hunden bestimmt. Die Einreihung setzt voraus, dass es sich nach der grenzveterinärrechtlichen Beurteilung zum Zeitpunkt der Einfuhr um ein für die menschliche Ernährung ungeeignetes (ungenießbares) Erzeugnis handelt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Rindersperma, Waren aus Fischen, Abfälle von Fischen, nicht für die menschliche Ernährung geeignet; hier: Fischhaut".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI