Zum Inhalt springen
The Trade Hub
The Trade Hub
  • Fragen & Antworten
  • Regulatorische Nachrichten
  • Regulierung
AnmeldenRegistrieren
AnmeldenRegistrieren
ÜbersichtTARIC-NomenklaturEinreihungsleitfadenvZTAEU-EinreihungsverordnungenEuGH-Rechtsprechung - Tarifliche EinreihungMarktintelligenzWarenursprungAusfuhrkontrolleCBAM-RechnerEUDR-PrüfungClassifyAI SHZollwertIncoterms® 2020
Übersicht

Tarifliche Einreihung

TARIC-Nomenklatur
Einreihungsleitfaden
vZTA
EU-Einreihungsverordnungen
EuGH-Rechtsprechung - Tarifliche Einreihung
Marktintelligenz

Warenursprung

Warenursprung
Ursprungsleitfäden

Ausfuhrkontrolle

Ausfuhrkontrolle

Umwelt

CBAM-Rechner
EUDR-Prüfung

Werkzeuge

ClassifyAI SH/TARIC
Zollwert
Incoterms® 2020
ClassifyAI SH/TARIC

Automatisierte tarifliche Einreihung mit AV-Begründung

Produkt einreihen
Hilfe benötigt?

Stellen Sie eine Frage zu diesem Code oder finden Sie einen Experten für tarifliche Einreihung.

Frage stellen
  1. The Trade Hub
  2. ...Zollintelligenz
  3. Suche

Zollsuche

0 Ergebnisse für "09041100"

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI45063/25-209041100

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (ohne weitere Zusätze), - einer Gewürzmühle in Form eines Glasgefäßes mit einer Kunststoffkappe, welche mit einem integrierten Mahlwerk aus Kunststoff versehen ist. Die Pfefferkörner sind in der mit Etiketten versehenen Gewürzmühle (Inhalt 50 g; nicht nachfüllbar) für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mahlwerkes, der Gestaltung und Etikettierung der Gewürzmühle sowie der im Vordergrund stehenden Verwendung als "Gewürz" von dem Pfeffer bestimmt. Die mit schwarzem Pfeffer befüllte Gewürzmühle ist gemeinsam mit anders befüllten Gewürzmühlen in/auf einem sog. Tray verpackt. Nach der Aufmachung der Ware und der Natur der einzelnen Würzmittel handelt es sich hierbei in Gänze nicht um eine Warenzusammenstellung gemäß AV 3 b), da die verschiedenen Würzmittel weder in besonderer Form zur gemeinsamen Verwendung aufgemacht sind, noch zur Zubereitung eines einzelnen, speziellen Gerichts oder Fertiggerichts dienen. Somit sind die verschiedenen Erzeugnisse einzeln einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um schwarzen Pfeffer (Piper), weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DEBTI24920/25-10904110090

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete Pfefferfrüchte der Art Piper longum (Langer Pfeffer) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere als Schwarzer Pfeffer".

DEBTI25717/25-10904110090

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um ganze, getrocknete, grau-weiße Pfefferfrüchte der Art Piper nigrum (weißer Pfeffer) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere als Schwarzer Pfeffer".

DEBTI25729/25-10904110010

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um ganze, getrocknete, schwarze Pfefferfrüchte der Art Piper nigrum ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, Schwarzer Pfeffer".

DEBTI564/25-10904110010

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (ohne weitere Zusätze), - einer Gewürzmühle in Form eines etwa 11,8 cm hohen Glasgefäßes (Durchmesser ca. 4 cm), mit   einer abschraubbaren Kunststoffkappe, die mit einem integrierten Mahlwerk aus Kunststoff versehen ist. Die Pfefferkörner sind in der mit Etiketten versehenen Gewürzmühle (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mahlwerkes, der Gestaltung und Etikettierung der Gewürzmühle sowie der im Vordergrund stehenden Verwendung als "Gewürz" von dem Pfeffer bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um schwarzen Pfeffer (Piper), weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI