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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI38463/24-109081100

Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete, ganze oder halbierte Muskatnüsse von Pflanzen der Art Myristica fragrans. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Muskatnüsse, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DE24991/11-10908110000

Ganze, getrocknete Muskatnüsse, verpackt in einem bedruckten Kunststoffbeutel mit einem Gewicht von 30 g. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Muskatnüsse, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI45063/25-209041100

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (ohne weitere Zusätze), - einer Gewürzmühle in Form eines Glasgefäßes mit einer Kunststoffkappe, welche mit einem integrierten Mahlwerk aus Kunststoff versehen ist. Die Pfefferkörner sind in der mit Etiketten versehenen Gewürzmühle (Inhalt 50 g; nicht nachfüllbar) für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mahlwerkes, der Gestaltung und Etikettierung der Gewürzmühle sowie der im Vordergrund stehenden Verwendung als "Gewürz" von dem Pfeffer bestimmt. Die mit schwarzem Pfeffer befüllte Gewürzmühle ist gemeinsam mit anders befüllten Gewürzmühlen in/auf einem sog. Tray verpackt. Nach der Aufmachung der Ware und der Natur der einzelnen Würzmittel handelt es sich hierbei in Gänze nicht um eine Warenzusammenstellung gemäß AV 3 b), da die verschiedenen Würzmittel weder in besonderer Form zur gemeinsamen Verwendung aufgemacht sind, noch zur Zubereitung eines einzelnen, speziellen Gerichts oder Fertiggerichts dienen. Somit sind die verschiedenen Erzeugnisse einzeln einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um schwarzen Pfeffer (Piper), weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DEBTI24920/25-10904110090

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware um ganze, getrocknete Pfefferfrüchte der Art Piper longum (Langer Pfeffer) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere als Schwarzer Pfeffer".

DEBTI25010/25-10906110000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um getrocknete, hellbraune, ganze Zimtstangen aus Rinde von Bäumen der Art Cinnamomum verum (Cinnamomum zeylanicum Blume) mit einer Wandstärke von 0,2 - 0,8 mm. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume), weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI