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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE15580/16-10910209000

Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich bei der Ware um getrockneten, zerkleinerten bzw. zu Pulver gemahlenen Safran der Sorten Negin und/oder Sargol. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI17623/25-10910919000

Nach den Antragsangaben sowie ergänzender Angaben handelt es sich um eine getrocknete und gemahlene Gewürzmischung, die aus Zimt (Pos. 0906), Koriander (Pos. 0909), Anis (Pos. 0909), Fenchelsamen (Pos. 0909), Ingwer (Pos. 0910), Nelken (Pos. 0907), Muskat (Pos. 0908) sowie Pfeffer (Pos. 0904) besteht.  Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthält. Die Ware ist zu 50g in bedruckten Beuteln verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI15355/25-10910919000

Nach den Antragsangaben, dem vorgelegten Warenmuster sowie ergänzender Angaben handelt es sich um eine getrocknete und gemahlene Gewürzmischung, die aus Anis (Pos. 0909), Koriander (Pos. 0909),  Zimt (Pos. 0906), Kardamom (Pos. 0908), Ingwer (Pos. 0910), Fenchel (Pos. 0909), Gewürznelken (Pos. 0907), Piment (Pos. 0904), Muskatnuss (Pos. 0908) sowie Pfeffer (Pos. 0904) besteht.  Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthält. Die Ware ist zu 10 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI18160/24-10910919000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Gewürzmischung (sog. "Baharat", Artikelnr. FB1-16-171), die in einer runden Pappdose mit Korkdeckel (Nettogewicht 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Die Mischung besteht aus getrockneten, gemahlenen Gewürzen (Kreuzkümmel und Koriander der Pos. 0909, schwarzer Pfeffer der Pos. 0904, Kardamom und Muskatnuss der Pos. 0908, Zimt der Pos. 0906, Nelken der Pos. 0907) und anderen Bestandteilen. Danach handelt es sich um eine Mischung von miteinander gemischten Waren der Positionen 0904 bis 0910 im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die andere Stoffe enthält. Auf Grund der Gewichtsanteile wird der Charakter der Ware durch die Gewürze des Kapitels 09 bestimmt. Die zerkleinerten Gewürze des Kapitels 09 verleihen der Mischung den wesentlichen Charakter. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen".

DEBTI7029/24-10910300000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um getrocknete, gemahlene Kurkuma (Curcuma longa, Gelbwurzel), ohne weitere Zusätze. Das gelb/orange Kurkumapulver wird zum Würzen beim Kochen verwendet. Das Pulver ist in unterschiedlichen Portionsgrößen (Inhalt 200 bis 2000 g) erhältlich und luftdicht in Kunststoffbeuteln verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Kurkuma".

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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