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1 Ergebnisse für "0910993900"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

091099390080gemahlen oder sonst zerkleinert6%
DEBTI13561/25-10910993900

Nach den Antragsangaben sowie ergänzender Angaben handelt es sich um getrocknete und gerebelte Blätter von Thymian der Art Thymus vulgaris. Die Ware ist in bedruckten Beuteln (Inhalt: 20g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Thymian, nicht von den Unterpositionen (HS) 0910 11 bis 0910 91 erfasst, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI19216/24-10910993900

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der als "Herba Thymi gerebelt" bezeichneten Ware um die abgestreiften, zerkleinerten, getrockneten Blätter und Blüten von Thymian der Arten Thymus vulgaris und Thymus zygis, die mit vereinzelten Stängelstücken durchmischt sind. Die Ware wird in Großgebinden (15-25 kg Säcke) eingeführt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um getrockneten "Thymian, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DE27977/16-10910993900

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich bei der Ware um getrockneten und gerebelten Thymian (Thymus vulgaris). Der Thymian ist in einem bedruckten Folienbeutel aus Kunststoff (Inhalt 20 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Thymian, gemahlen oder sonst zerkleinert.

DEBTI37068/25-10910993100

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um getrocknetes und geschnittenes Quendelkraut (Herba Serpylli, Sandthymian, Feldthymian). Thymian wird vorwiegend als Gewürz verwendet.  Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Thymian, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, Feldthymian oder Sand-Thymian (Thymus serpyllum L.), getrocknet“.

DEBTI43050/20-10910999900

Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um getrockneten Sumach.  Die Ware wurde nach den ergänzenden Angaben aus den zerkleinerten Früchten der Art Rhus coriaria (Gerber-Sumach, Gewürz-Sumach) gewonnen. Die  Partikelgröße der Ware ist überwiegend 0,5 - 1 mm. Die Ware ist mit Speisesalz gemischt worden (maximal 6 GHT). Dessen ungeachtet hat die Mischung jedoch den Charakter einer Ware der Position 0910 behalten. Das Sumachpulver ist in einer wiederverschließbaren Verpackung aus Kunststofffolie für die Abgabe zum Einzelverkauf aufgemacht (Nettogewicht 100 g). Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "andere Gewürze, andere Mischungen als Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 a) oder b) zu Kapitel 09, andere als in den TARIC-Codes 0910 9910 00 bis 0910 9991 00 genannt ".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI