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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI7038/24-11207999100

Nach den Antragsangaben sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um rohe, geschälte Hanfsamen (Cannabis sativa). Die Samen sind nicht zur Aussaat bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere als in den Positionen 1201 bis 1206 und den Unterpositionen (KN) 1207 1000 bis 1207 9190 genannte Ölsamen, nicht zur Aussaat, Hanfsamen".

DEBTI13545/19-11207999100

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um rohe, geschälte Hanfsamen, die nicht zur Aussaat bestimmt sind. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Andere als in den Positionen 1201 bis 1206 genannte Ölsamen, Hanfsamen, nicht zur Aussaat".

DEBTI36612/18-112079991

Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um eiförmige, ca. 4 bis 7 mm lange und ca. 3 bis 5 mm breite, graugrüne und graubraune, ungeschälte Hanfsamen (Cannabis; Cannabis sativa), die nicht zur Aussaat bestimmt sind. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Andere Ölsamen als in den Positionen 1201 bis 1206 genannt, nicht von den Unterposition (KN) 1207 1000 bis 1207 9920 erfasst; hier: Hanfsamen der Art Cannabis sativa".

DE7397/09-112079991

Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um geschälte Hanfsamen, die nicht zur Aussaat sondern zu Ernährungszwecken bestimmt sind. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Einfuhr) von Hanfsamen, die nicht zur Aussaat bestimmt sind, besteht die Pflicht zur Vorlage einer von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausgestellten Lizenz gem. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 bei der abfertigenden Zollstelle.

DEHH/2069/07-11207999100

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze, reife, getrocknete Hanfsamen (mit Perikarp) der Art Cannabis sativa, die nicht zur Aussaat sondern zur Verwendung in der Traditionellen Chinesischen Medizin bestimmt sind. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Einfuhr) von Hanfsamen, die nicht zur Aussaat bestimmt sind, besteht die Pflicht zur Vorlage einer von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausgestellten Lizenz gem. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 bei der abfertigenden Zollstelle.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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