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Nach den Antragsangaben, den ergänzenden Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um ohne Bindemittel verpresse Pellets von Hopfen- und Holzpulver ohne weitere Zusätze. Das Erzeugnis wird zur Aromatisierung in der Getränkeproduktion verwendet. Im Hinblick auf den Umfang stellt sich der Hopfen als charakterverleihend dar. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Hopfen (Blütenzapfen), in Form von Pellets, nicht lupulinangereichert".
Nach den Antragsangaben handelt es sich um olivgrüne, zylindrische Pellets, mit einem Durchmesser von ca. 6 mm und einer Länge von 10-15 mm, die aus getrocknetem, gemahlenem und gepresstem Rohhopfen gewonnen werden. Sie sind nicht lupulinangereichert.