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Nach den Antragsangaben handelt es sich um ein grünes Pulver aus getrockneten Blättern des Meerrettichbaumes (Moringa oleifera), ohne weitere Zusätze. Moringablätter werden hauptsächlich zur menschlichen Ernährung z.B. als Nahrungsergänzungsmittel oder zur Zubereitung von Speisen und Tees verwendet. Die Ware ist in Gebinden mit einem Inhalt von 25 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen (KN) 1212 2100 bis 1212 9941 genannt".
Nach den Antragsangaben handelt es sich um ein grünes Pulver aus den getrockneten, fein gemahlenen Halmen der Gerste, ohne weitere Zusätze. Gerstengraspulver wird nach den Angaben in der Fachliteratur aus den Blättern der noch jungen Gerste (vor der Ausreifung des Korns) gewonnen und als Nahrungsergänzungsmittel verwendet. Das Gerstengraspulver ist nach der Verzehrempfehlung zum Beispiel zur Verwendung in Smoothies oder in Säften bestimmt und ist mit einem Gewicht von 125 g in einer wiederveschließbaren Verpackung aus Kunststoff für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Pflanzliche Ware, von der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (KN) 1212 2100 bis 1212 9949 erfasst".
Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete, ganze oder geschnittene Blätter von Pflanzen der Art Folia Fragariae (Erdbeerblätter). Nach den Angaben in der Fachliteratur werden Erdbeerblätter überwiegend zur Herstellung von Tees verwendet (u.a. in Teemischungen als Fülldroge). Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere pflanzliche Ware, der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen (KN) 1212 2100 bis 1212 9941 genannt, andere als Bienenpollen und Aprikosenkerne".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um getrocknete, ganze oder zerkleinerte Hibiskusblüten (Kelche und Außenkelche von Hibiscus sabdariffa L.) ohne weitere Zusätze. Hibiskusblüten werden nach Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zur menschlichen Ernährung (z. B. Herstellung eines Erfrischungsgetränkes) verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 1212 2100 00 0 bis 1212 9995 20 0 genannt".
Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete und geschnittene Zweigstückchen vom Honigbusch (Cyclopia spp.). Blatt- und Zweigstückchen vom Honigbusch werden nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zur menschlichen Ernährung (Zubereitung eines koffeinfreien Erfrischungsgetränks) verwendet. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 1212 2100 00 0 bis 1212 9995 20 0 genannt".