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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEM/1502/09-18528599090

Digitaler Bilderrahmen - aus einer 7 Zoll Farb-TFT-Flüssigkristallanzeige (Bildschirmdiagonale ca. 17,5 cm, Bildschirmabmessungen: 152 x 91 mm), Hintergrundbeleuchtung, Signalelektronik und eingebauten Lautsprechern in einem Gehäuse (Abmessungen: 242 x 174 x 40 mm) mit Standfuß, Speicherkartensteckplatz (SD/MMC/MS-Karten), Bedienelementen, IR-Empfänger, Audioausgang und 12 V Eingangsgleichstromanschluss, - zur Anzeige von Bildern - kennzeichnende Haupttätigkeit -, zum Aufzeichnen und Wiedergeben von Bild- und Tondateien (Formate: JPEG und MP3) sowie zur Verwendung als Uhr mit Datumsanzeige und Kalender, - zusammen mit Beipack (Netzteil, CD-ROM mit Bedienungsanleitung, Fernbedienung, Batterie und drei Wechselrahmen) in einer gemeinsamen Verkaufsverpackung. Der Digitale Bilderrahmen bestimmt den Charakter des Ganzen. "Monitor, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, mit Flüssigkristallanzeige, nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art, für mehrfarbiges Bild, nicht zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 94 geeignet, nicht mit einem Bildschirmformat von 1:1, 4:3, 5:4 oder 16:10 - Kombination aus Monitor - kennzeichnende Haupttätigkeit - und Bildaufzeichnungs- und -wiedergabegerät, zusammengesetzt mit nicht charakterbestimmender Uhr, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack."

DEF/1502/09-16201930000

Blouson für Männer, sog. Jacket POWER (Artikel 611222), Größe L, siehe Foto, - aus 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100% synthetischen Chemiefasern, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: 63 cm), vorne etwa 6 cm kürzer gearbeitet, - mit einem Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, am Kragenrand mit einer kurzen Überlappung von links auf rechts (Männerkleidung), - mit langen Ärmeln, die über den unteren Rand des Kleidungsstücks hinausreichen; mit Klettverschlussriegeln und mit eingesetzten Bündchen aus Gewirken, - vorne mit zwei eingesetzten Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand durch einen elastischen Tunnelzug verengt.

DEK/1502/08-17117900000

"Armband"; es handelt sich um ca. 16 cm lange Armbänder, im Wesentlichen bestehend aus drei parallel gelegten Nylonfäden mit darauf aufgereihten - runden und zylinderförmigen Perlen verschiedener Farbe und Größe aus Kunststoff oder Glas, - zylinderförmigen Stäbchen aus Kunststoff oder Glas, - runden Perlen verschiedener Farbe und Größe aus Kunststoff oder Glas und drei runden Plättchen aus mit Blütenmotiven bemaltem Holz. Die Nylonfäden sind an beiden Enden mit einer Hülse aus unedlem Metall umschlossen. An einer Hülse ist ein Verschluss aus unedlem Metall in Form eines Karabinerhakens befestigt; an der anderen Hülse hängt eine kleine Gliederkette (Länge: ca. 2,5 cm) aus unedlem Metall. (Materialangaben laut Antragsteller) Die nicht metallischen Stoffe bestimmen insbesondere im Hinblick auf den Umfang und den Wert den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Erzeugnisse. Die Armbänder sind an einem bunt bedruckten Kunststoffetikett mit Aufhängemöglichkeit befestigt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "anderer Fantasieschmuck" zur Codenummer 7117 9000 00 0 des Elektronischen Zolltarifs.

DEHH/1502/08-13814009090

Angaben: Zusammensetzung: Gemisch aus vergälltem Alkohol und weiteren organischen Lösemitteln Vertrauliche Angaben zur genauen Zusammensetzung wurden vorgelegt. Verwendungszweck: Lösungsmittel; in Druckereien zum Reinigen polygrafischer Maschinen Nach diesen Angaben handelt es sich bei der Ware um ein zusammengesetztes organisches Lösemittel.

DEB/1502/08-120089278

Riegel aus Früchten und Schalenfrüchten. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Cranberry Fruchtschnitte, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettogewicht von 30 g. Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Zugesetzter Alkohol: nicht enthalten. Zuckerzusatz i. S. der ZAnm 3, 2. Anstrich zu Kap 20: enthalten. Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere, Mischungen, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, keine Mischung von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt, nicht von tropischen Früchten.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI