19 Ergebnisse für "1503"
Steckbuchsenleiste, - aus einer Kunststoffleiste mit 2 x 5 Kontaktbuchsen auf der Ober- und 2 x 5 Anschlusspins auf der Unterseite, sowie zwei Arretierungsvorrichtungen, - für eine Spannung von weniger als 1000 V, - zum Herstellen einer elektrischen Verbindung durch Einstecken eines entsprechenden Gegenstückes (male) nach Montage (Auflöten) auf einer Leiterplatte. "Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen (Steckvorrichtung) für eine Spannung von 1000 V oder weniger, nicht für Koaxialkabel oder gedruckte Schaltungen, nicht für bestimmte Luftfahrzeuge - Steckbuchsenleiste"
Blouson für Frauen, sog. Jacket QUANTUM RUN (Artikel 360081), Größe S, siehe Foto, - überwiegend (und damit chararkterbestimmend) aus einem 0,6 mm dicken, dreilagigen Flächenerzeugnis mit einer Außen- und Innenlage aus Gewirken und einer Zwischenlage aus Kunststofffolie (kein Zellkunststoff), die im Querschnitt nicht mit bloßem Auge wahrnehmbar ist (nicht aus Meterware der Position 5903 und damit keine Kleidung der Position 6113) sowie mit Einsätzen aus 0,8 mm dicken, einfarbigen Geweben (großflächig im Rückenteil und kleine Einsätze auf der Oberseite der Ärmel); alle Spinnstoffe laut Antrag aus synthetischen Chemiefasern, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 64 cm), vorne etwa 4,5 cm kürzer gearbeitet, - mit einem Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, am Kragenrand mit einer Überlappung von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, die über den unteren Rand des Kleidungsstücks hinausreichen; mit Klettverschlussriegeln an den Abschlüssen, - vorne mit zwei eingesetzten Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand durch einen elastischen Tunnelzug verengt.
"Kette"; es handelt sich um ca. 36 cm lange Halsketten, im Wesentlichen bestehend aus zwei parallel gelegten Nylonfäden mit darauf aufgereihten - runden Perlen verschiedener Farbe und Größe aus Kunststoff oder Glas, - runden, zylinder- und tropfenförmigen Perlen verschiedener Farbe aus Kunststoff oder Glas und kleinen Anhängern in Form von stilisierten, mit Kunststoff- oder Glasperlen besetzten Schmetterlingen aus bemaltem Holz. Die Halsketten sind mit einem Verschluss aus unedlem Metall in Form eines Karabinerhakens und mit einer kleinen Gliederkette (Länge: ca. 2,5 cm) aus unedlem Metall ausgestattet. (Materialangaben laut Antragsteller) Die nicht metallischen Stoffe bestimmen insbesondere im Hinblick auf den Umfang und den Wert den Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Erzeugnisse. Die Halsketten sind an einem bunt bedruckten Kunststoffetikett mit Aufhängemöglichkeit befestigt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "anderer Fantasieschmuck" zur Codenummer 7117 9000 00 0 des Elektronischen Zolltarifs.
Angaben: Zusammensetzung: Gemisch aus vergälltem Alkohol und weiteren organischen Lösemitteln Vertrauliche Angaben zur genauen Zusammensetzung wurden vorgelegt. Verwendungszweck: Lösungsmittel; in Druckereien zum Reinigen polygrafischer Maschinen Nach diesen Angaben handelt es sich bei der Ware um ein zusammengesetztes organisches Lösemittel.
Riegel aus Früchten und Schalenfrüchten. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Banane-Mandel Fruchtschnitte. Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht. Beschaffenheit der vorgelegten Warenprobe: buntbedruckte Schlauchfolie, darin eine braune, gepresste Fruchtmasse in Riegelform (Größe ca. 8 x 3 x 1 cm, Nettogewicht 40 g) mit verschiedenen hellen und dunklen Bestandteilen, süß, säuerlich, fruchtig, vorherrschend nach Rosinen und Mandeln schmeckend. Zugesetzter Alkohol: nicht enthalten. Zuckerzusatz i. S. der ZAnm 3, 2. Anstrich zu Kap 20: enthalten. Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere, Mischungen, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, keine Mischung von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt, nicht von tropischen Früchten.