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Bei der als "Zuckerrohrschalen" bezeichneten Ware handelt es sich um eine flache Schale mit quadratischer Grundfläche und abgerundeten Ecken aus zellulosehaltigem Faserstoff, gewonnen aus Bagasse. Die Innenseiten der Schale (Kantenlänge etwa 13,3 cm, Höhe etwa 2,3 cm) sind glatt, die Außenseiten siebgemustert. Nach den Angaben der Antragstellerin werden diese unmittelbar aus Papierhalbstoff formgepresst und sollen zur Verpackung z.B. von Obst und Gemüse verwendet werden. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere formgepresste Waren aus Papierhalbstoff" zur Codenummer 4823 7090 00 0 des Zolltarifs.
Isoliertes elektrisches Kabel mit einer Länge von 300 mm - aus mehreren einzeln isolierten, verschiedenfarbigen Kabeln, an beiden Enden mit jeweils einem gemeinsamen Anschlussstecker in Form einer Anschlussbuchse versehen, - für eine Spannung von 5 V, - zum Verbinden eines LCD-Panels mit der Signalverarbeitungsplatine (Controller) bestimmt. "Isoliertes elektrisches Kabel, mit Anschlusstücken versehen, kein Koaxialkabel, für eine Spannung von weniger als 1000 V, nicht von der für die Telekommunikation verwendeten Art"
Cinch-Steckbuchsenleiste, - aus einem spezifisch geformten Kunststoffkörper mit drei Cinch-Steckbuchsen auf einer und sechs um Kontakten auf der anderen Seite, sowie mit zwei Haltevorrichtungen, - für eine Spannung von weniger als 1000 V, - zum Herstellern einer elektrischen Verbindung durch Einstecken der entsprechenden Gegenstücke nach Montage (Auflöten) auf einer Leiterplatte. "Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen (Steckvorrichtung) für eine Spannung von 1000 V oder weniger, nicht für Koaxialkabel oder gedruckte Schaltungen, nicht für bestimmte Luftfahrzeuge - Cinch-Steckbuchsenleiste"
Bekleidungszubehör (Ohrenwärmer/ -schützer), sog. Ohrwärmer (Art. 49961), Größe 0 (Einheitsgröße), siehe Foto, - bestehend aus zwei ovalen Ohrmuscheln aus Kunststoff, die durch einen über dem Kopf zu tragenden Reif aus Kunststoff miteinander verbunden und verstellbar sind, - vollständig mit einfarbigen, unterschiedlich strukturierten Gewirken (Plüschgewirke und geraute Gewirke) aus laut Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern) umhüllt; Gewirke weder gummielastisch noch kautschutiert, - mit Zuschnitten aus Schaum- und Wattierungsstoff gepolstert, - durch Zusammennähen konfektioniert, - die Ohrmuscheln sind auf der Außenseite in der Art stilisierter Tierköpfe gestaltet, - im Hinblick auf den Gesamteindruck und die Verwendung (Kälteschutz) sind die Gewirke charakterbestimmend, - kann aufgrund der neutralen Form und der Verstellmöglichkeit sowohl von Kleinkindern als auch von größeren Kindern getragen werden (somit keine Ware der Position 6111), - kennzeichnet sich nach Beschaffenheit und Verwendungszweck als individuelles, selbständiges Einzelstück, das die Bekleidung ergänzt und nicht vom Warenkreis der Unterpositionen 6117 1000 erfasst wird.
"Überlaufgehäuse"; es handelt sich um aus einer Kupfer-Zink-Legierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Kupfergehalt (Messing, lt. Antragstellerangabe) gefertigte, topfähnliche Erzeugnisse (Durchmesser: etwa 7,5 cm), die mit vier Gewindeanschlussstücken für i.W. Schläuche und Rohre versehen sind. In dem Gehäuse befindet sich ein weiteres zylindrisches Element, das am Rand ein Innengewinde aufweist und mit zwei der sich gegenüberliegenden Anschlussstücken verbunden ist. Die Erzeugnisse dienen als sog. Überlaufgehäuse für Badewannen. Weiterhin werden sie als Durchlaufelemente für den Wasserzulauf in Badewannen eingesetzt. max. Abmessungen (Länge x Breite x Höhe): etwa 10 cm x 8,8 cm x 4,5 cm. - Antragstellerangaben - Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse ghören als "andere Waren aus Kupfer" zur Unterposition 7419 9990 der Kombinierten Nomenklatur.