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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE3416/15-11605590090

Nach den Angaben der Antragsstellerin handelt es sich um einen gefrorenen Seafoodmix, sog. "Frutti Di Mare de Luxe", bestehend aus folgenden Erzeugnissen: - 23 % gekochte, geschälte Garnelen (Krebstiere) der Art Parapenaeopsis hardwickii (Unterposition (KN) 1605 2900), - 10 % gekochtes Fleisch von Venusmuscheln (Weichtiere) der Art Paphia undulata (Unterposition (KN) 1605 5600), - 24 % gekochtes Fleisch von Miesmuscheln (Weichtiere) der Art Mytilus edulis (syn. Mytilus chilensis) (Unterposition (KN) 1605 5310), - 17 % Surimi, - 11 % gekochte Ringe und -tuben von Weichtieren der Art Urotheuthis edulis (Syn. Loligo edulis) (Unterposition (KN) 1605 5900), - 10 % gekochte Tentakel von Weichtieren der Art Urotheuthis edulis (Syn. Loligo edulis) (Unterposition (KN) 1605 5900), - 5 % gekochte Streifen von Weichtieren der Art Urotheuthis edulis (Syn. Loligo edulis) (Unterposition (KN) 1605 5900). Der Charakter der Warenzusammenstellung wird gewichtsmäßig durch die zubereiteten Garnelen und zubereiteten Weichtiere der Position 1605 bestimmt, wobei innerhalb der Position 1605 die Weichtiere gegenüber den Krebstieren (Garnelen) vorherrschen. Von den Weichtieren bestimmt das gekochte Fleisch (Ringe, Tuben, Tentakeln und Streifen) von Tieren der Art Urotheutis edulis (Syn. Loligo edulis) gewichtsmäßig den Charakter des Seafoodmixes. Die Mischung ist in einem luftdicht verschlossenen 1kg Beutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere als in den Unterpostionen 1605 1000 bis 1605 5800 genannte, zubereitete Weichtiere der Art Urotheutis edulis (Syn. Loligo edulis").

DE14440/14-116055900

Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich um entdarmte, gewürzte, getrocknete, zerkleinerte, tiefgefrorene Tintenfische der Art Sepia pharaonis (zolltarifrechtlich kein Tintenfisch), die in Beuteln mit einem Gewicht von 50 g verpackt sind. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zubereitete Weichtiere, andere als in den Unterpositionen (HS) 1605 5100 bis 1605 5800 genannt, hier Weichtiere der Art Sepia pharaonis".

DE14441/14-116055900

Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich um entdarmte, gewürzte, getrocknete, zerkleinerte, tiefgefrorene Tintenfische der Art Sepia pharaonis (zolltarifrechtlich kein Tintenfisch), die in Beuteln mit einem Gewicht von 50 g verpackt sind. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zubereitete Weichtiere, andere als in den Unterpositionen (HS) 1605 5100 bis 1605 5800 genannt, hier Weichtiere der Art Sepia pharaonis".

DEBTI27649/26-11605290091

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um gekochte, gefrorene, geschälte Garnelen der Art Metapenaeus monoceros. Die Garnelen sind zu 1 kg in versiegelten (luftdicht verschlossen) Beuteln verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Krebstiere, zubereitet oder haltbar gemacht, Garnelen, in luftdichten Behältnissen, Garnelen der Familie der Penaeidae, geschält, gefroren".

DEBTI22474/26-11605540090

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine gefrorene Lebensmittelzubereitung, bestehend aus folgenden Erzeugnissen: - blanchierte Garnelen der Art Litopenaeus vannamei (Syn. Penaeus vannamei), - blanchierte Oktopusstücke von Weichtieren (Kraken) der Art Octopus membranaceus, - blanchierte sog. Tintenfischringe, -tentakel und - streifen von Weichtieren (Kalmar)   der Art Urotheutis chinensis - gekochtes Muschelfleisch von Weichtieren (Gewellte Teppichmuscheln der Art Paphia undulata). Durch den Kochvorgang hat das Muschelfleisch eine über das Kapitel 03 hinausgehende Zubereitung erfahren. Bei der Ware handelt es sich in ihrer Gesamtheit daher um eine Lebensmittelzubereitung im Sinne des Kapitels 16. Der Anteil an Fleisch von Kalmaren bestimmt innerhalb der Position 1605 den Charakter der Mischung. Die Lebensmittelzubereitung ist in einem verschlossenen Kunststoffbeutel für die Abgabe im Einzelverkauf aufgemacht (Gesamtgewicht inkl. Glasur: 1.000 g). Zolltarifrechtlich handelt es sich um zubereitete Weichtiere (Kalmare), keine Tintenfischklößchen.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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