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1 Ergebnisse für "1704109000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

170410900080mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60|GHT oder mehr6%
DEBTI4083/25-11704109000

Zuckerware; Kaugummi Bei der Ware handelt es sich um Kaugummi in Form von dragierten Pastillen, die zu je 15 g in Aluminiumfolienbeuteln zu je vier Stück in einem weiteren Aluminiumfolienbeutel verpackt gehandelt werden. Die Kaugummis haben einen Durchmesser von ca. 1 cm und sind in verschiedenen Farben eingefärbt. Der äußere Aluminiumfolienbeutel ist bedruckt mit dem Marken- und Produktnamen, der Nährwerttabelle, dem Nettogewicht und der Zutatenliste.  Aus den hier durchgeführten Untersuchungen wurde folgendes für die Einreihung relevante Ergebnis ermittelt: Saccharose/Isoglucose/Invertzucker: mehr als 60 GHT. Die Ware ist als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in den TARIC-Code 1704 1090 00 einzureihen.

DEBTI44985/22-11704109000

Zuckerware; Kaugummi  Bei der Ware handelt es sich um Kaugummis in hohlen Stangen mit einer Länge von ca. 50 cm. Die Ware wird in verschiedenen Geschmacksrichtungen (Apfel, Erdbeere, Cola, Tutti-Frutti) und Farben (grün, pink, braun, gelb) gehandelt. Die Waren sind jeweils einzeln in Pappschachteln verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Auf der Verpackung sind der Name des Produkts, die Geschmacksrichtung und die Zutatenliste aufgedruckt. Nach Angaben des Antragstellers enthält die Ware mehr als 60% Saccharose. Die Ware ist als Zuckerware, Kaugummi mit einem Saccharosegehalt von 60 GHT oder mehr in den TARIC-Code 1704 1090 00 einzureihen.

DEBTI11866/18-11704109000

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt; Kaugummikugeln Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um Kaugummikugeln mit einem Durchmesser von etwa 1,5 cm in verschiedenen Farben mit Fruchtgeschmack. Die Kugeln sind in einer etikettierten Klarsichtkunststoffdose mit Schraubdeckel in Aufmachung für den Einzelverkauf verpackt. Gemäß den Antragsangaben enthalten die Kugeln mehr als 60 GHT Saccharose. Die Ware ist als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DE17759/17-21704109000

Zuckerware; Kaugummi Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um verschiedenfarbige Kaugummikugeln (Ø ca. 10 mm), verpackt in einer transparenten Kunststofffolie. Die Erzeugnisse liegen in einem Kaugummiautomat aus Kunststoff in Aufmachung für den Einzelverkauf vor. Laut eingereichter Produktinformation enthält der Kaugummi mehr als 60 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker). Diese Angabe wird als zutreffend unterstellt. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung i.S.d.Zolltarifs scheidet aus, da die Waren (Kaugummi und Kaugummiautomat) nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Die Zuckerware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Kaugummi (auch mit Zucker überzogen), in die Unterposition 1704 1090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Für den Kaugummiautomat wird eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

DE3012/17-11704109000

Zuckerware; Kaugummi. Bei der Ware handelt es sich um ein rosa Kaugummiband (Maße: ca. 70 cm x 2 cm x 0,15 cm) mit Erdbeeraroma, das aufgerollt in einer farbigen, ca. 9,5 cm x 5,5 cm x 3 cm großen, aufklappbaren Signalpfeife aus Kunststoff enthalten ist. Das Gesamterzeugnis ist in einer bunt bedruckten, ca. 12 cm x 8 cm großen Kunststofftüte für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltariflich handelt es sich bei der mehrteiligen Ware nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b) zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN). Somit sind die einzelnen Bestandteile, Kaugummi und Signalpfeife, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Nach den als zutreffend unterstellten Angaben ist die Zuckerware als Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr, in die Unterposition 1704 1090 der KN einzureihen. Für die Signalpfeife wird eine separate vZTA-Entscheidung getroffen.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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