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Endkontaktcrimpvorrichtung, - in Form eines Kabelschuhes aus Metall mit einem Crimpanschluss auf der einen und einem Anschluss in Form eines Ringes auf der anderen Seite , - für eine Spannung von weniger als 1000 V, - zum Herstellen einer elektrischen Verbindung durch Einklemmen eines Kabels oder Drahtes. "Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1000 V oder weniger, keine Steckvorrichtung, Verbindungs- und Kontaktelement für Drähte und Kabel"
Kabelrolle (Abbildung siehe Anlage), - aus einem isolierten elektrischen Kabel mit Anschlussstücken an beiden Enden, in einem Kunststoffgehäuse mit einer mechanischen Aufrollautomatik mit verschiedenen Arretier- positionen, sowie einer Befestigungsvorrichtung mit Beipack (Montagematerial) in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung, - für eine Spannung von weniger als 1000 V, - zur Verwendung als Verlängerungskabel. Das Kabel bestimmt den Charakter des Ganzen. "Isoliertes elektrischen Kabel, mit Anschlussstücken, kein Koaxialkabel, für eine Spannung von 1000 V oder weniger, nicht von der für die Telekommunikation verwendeten Art; zusam- mengesetzte Ware aus Kabel (charakterbestimmend) und mechanischer Aufrollautomaitk, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack - Kabelrolle"
Mikrowellen-Trockenschrank - aus einem Mikrowellenerzeuger (Magnetron), Temperaturkontrollsystem, Drehteller mit Antriebseinheit und Abluftsystem mit Abluftsgebläse, in einem Standgehäuse mit Bedien- und Anzeigeelementen (Abbildung siehe Anlage), - zum Behandeln (Trocknen) von Laborproben (z. B. Polymerlösungen, Pharmazeutika, Milchpulver, Textilien usw.) durch Mikrowellenenergie. "Anderer Industrie- und Laboratoriumsapparat zum Warmbehandeln von Stoffen mittels dielektrischer Erwärmung, keine Ware der Unterpositionen 8514 1010 bis 8514 3099 - Mikrowellen-Trockenschrank"
Freizeitsandalen (lt. Antrag: "Straßenschuhe nicht für Sportzwecke", siehe Foto) - mit Laufsohlen aus (lt. Antrag) Kunststoff, - mit zehenfreiem Oberteil (nicht geschlossenes Blatt; nicht mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt) aus Kunststoff (Spinnstoff mit einer mit dem bloßen Auge wahr- nehmbaren Außenschicht aus Kunststoff; den größten Teil der Außenfläche bildend) und Spinnstoff, - mit zwei Klettverschlüssen, - den Knöchel nicht bedeckend, - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - mit einer größten Höhe des Absatzes und der Sohle von weniger als 3 cm
Die als "Weinkonsole" bezeichnete Ware besteht aus einem etwa 48 (L) x 13 (B) x 8,5 (H) cm großen, halbschalenförmigen Korpus aus 70 % Polyresin, 10% PVC (Kunststoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) und 20 % Holzfasern; dieser ist vollständig mit einer Kunststofffolie überzogen. Das Erzeugnis weist auf der Oberseite sechs halbrunde Vertiefungen zum Einlegen und Aufbewahren von Weinflaschen auf. Nach Angaben der Antragstellerin stellt der Holzfaseranteil im Korpus das Gerüst dar, in den das flüssige Polyresin gegossen wird und dann verfestigt (aushärtet), dadurch erhält der Korpus erst seine Form, Festigkeit und Stabilität. Der Kunststoff ist damit sowohl aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als auch hinsichtlich des mengenmäßigen Anteils gegenüber den Holzfasern (Füllstoff) als charakterverleihend anzusehen. Eine Einreihung als Möbel in das Kapitel 94 kommt nicht in Betracht, da das Erzeugnis aufgrund seiner geringen Höhe nicht geeignet ist, auf den Boden gestellt zu werden. Damit wird die Ware als "Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen" von der Unterposition (KN) 3924 9090 des Elektronischen Zolltarifs erfasst.