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1 Ergebnisse für "2008994910"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

200899491080Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke6%
DEBTI27411/22-12008994910

Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Bananenflocken, hergestellt durch Walzentrocknung; Beschaffenheit: gelb-bräunliche, süß und nach Banane schmeckende Flocken; Aufmachung: in 25 kg-Gebinden. Alkohol (gemäß Angabe): nicht enthalten. Zugesetzter Zucker i. S. der ZAnm 3 2. Anstrich Kap 20 i. V. m. ZAnm 2 a) Abs 1 Kap 20 (gemäß Angabe): enthalten. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 1110 bis 2008 9948 der Kombinierten Nomenklatur genannt, Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke

DEBTI42628/19-12008994910

Süßkartoffeln, blanchiert, gemahlen Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Süßkartoffelpulver, in 20 kg-Kartons Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: orangefarbenes, mit kleinen schwarzen Partikeln durchzogenes, feines, leicht süß, mehlig und würzig schmeckendes Pulver. Zuckergehalt i. S. der ZAnm 2 a) Abs. 2 Kap 20: mehr als 9 GHT. Ein Blanchieren der Süßkartoffeln führt zum Ausschluss aus dem Kapitel 7 und zu einer Zuweisung in das Kapitel 20 der KN. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen 2008 11 bis 2008 97 der KN inbegriffen, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere, Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke.

DE3934/11-12008994910

Açai Fruchtpulver. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Açai Fruchtpulver, Art-Nr. 12633. Herstellung: Die Pulpe mit Fruchtschalen wird mit Citronensäure versetzt und mit Maltodextrin sprühgetrocknet. Die Ware ist haltbar gemacht. Gebindegröße: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: violettes, mehlfeines, in Wasser klumpendes, nur teilweise lösliches Pulver, ohne besonders ausgeprägten Geschmack. Aufmachung: Probenbeutel. Zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 3 2. Anstrich Kap 20: enthalten. Eine "tropische Frucht" im Sinne der UPos 2008 9948 liegt nicht vor (ZAnm 7 Kap 20). Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den UPos 2008 1110 bis 2008 9948 genannt, Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke.

DE18763/10-12008994910

Apfelpulver. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Apple 100 Type A, Artikel-Nr.: 101568, Pulver aus erhitzter Apfelpulpe, sprühgetrocknet. Aufmachung: in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mehr als 1 kg. Es wurde keine Warenprobe vorgelegt. Gemäß Beschaffenheit enthält die Ware zugesetzten Zucker im Sinne der ZAnm 3 2. Anstrich zu Kap 20. Wegen der Behandlung der Apfelpulpe liegt kein "Mehl von Erzeugnissen des Kapitels 8" vor. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere, Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke, hier: Äpfel.

DE18765/10-12008994910

Apfelpulver. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Apple 100 Type B, Artikel-Nr.: 101569, Pulver aus erhitzter Apfelpulpe, sprühgetrocknet. Aufmachung: in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mehr als 1 kg. Es wurde keine Warenprobe vorgelegt. Gemäß Beschaffenheit enthält die Ware zugesetzten Zucker im Sinne der ZAnm 3 2. Anstrich zu Kap 20. Wegen der Behandlung der Apfelpulpe liegt kein "Mehl von Erzeugnissen des Kapitels 8" vor. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg, andere, Flocken und Pulver, auch mit Zusatz von Stärke, hier: Äpfel.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI