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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI3631/26-12403999000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorliegenden Produktinformationen handelt es sich um eine Kräutermischung zum Selbstdrehen von Zigaretten oder zur Verwendung in der Pfeife. Die nikotin- und tabakfreie Kräutermischung besteht vollständig aus Tabakersatzstoffen und enthält geschnittene Pflanzenteile des Eibisch, des Rotklees sowie Rosenblüten, welche mit Honig und Vanille aromatisiert sind. Die Mischung enthält keinen Tabak und ist als pflanzlicher Tabakersatz zum Rauchen geeignet und bestimmt. Eine Verwendung als sogenannte „Filmrequisite“ steht der Einreihung nicht entgegen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um verarbeitete Tabakersatzstoffe, andere als in den Unterpositionen (HS) 2403 11 bis 2403 91 genannt, anderer als Kautabak oder Schnupftabak (Kräutertabak).

DEBTI45865/25-124039990

Nach den Antragsangaben handelt es sich um tabakfreie Erzeugnisse (zwei Sorten), welche für die Verwendung in einer Wasserpfeife bestimmt und geeignet sind. Die Erzeugnisse besteht jeweils -lt. dem vorgelegten Technischen Datenblatt (Spezifikation)- aus zerkleinerten Pflanzenfasern der Zuckerrübe, die mit Glycerin, Sorbit, Aromen und flüssigem Nikotin zubereitet (getränkt) sind.  Die Erzeugnisse sind in verschiedenen Geschmackssorten erhältlich und werden in Metall- oder Kunststoffverpackungen (Inhalt: 20g, 50g, 100g, 200g oder 800g) angeboten . Zolltarifrechtlich handelt es sich um verarbeitete Tabakersatzstoffe, andere als in den Unterpositionen 2403 11 bis 2403 91 genannt, anderer als Kautabak oder Schnupftabak (hier: Tabakfreier Wasserpfeifentabak).

DEBTI37532/24-124039990

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein Schnupfpulver sog. "Focus Sniff - Vitamin Reload". Das tabak- und nikotinfreie Erzeugnis besteht lt. den Antragsangaben aus Koffein, L-Tryptophan, Vitamin B12, Vitamin C und Limetten Aroma. Das Pulver ist in einem etwa 2,75 cm hohen Fläschchen mit Deckel (Durchmesser 1,4 cm; Inhalt 800 mg) verpackt und in einer bedruckten Schachtel aufgemacht. Schnupftabak im Sinne der Unterposition (KN) 2403 9910 liegt nicht vor, da die Mischung keinen Tabak enthält. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine Ware ("Schnupftabak") ganz aus verarbeiteten Tabakersatzstoffen, die von der Unterposition (KN) 2403 9990 erfasst wird.

DEBTI48236/24-12403910000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um rekonstituierten Tabak (fein zerkleinerter Tabak, welcher zu einem papierähnlichen Material gebunden wurde) auf Rollen in unterschiedlichen Breiten. Zolltarifrechtlich handelt es sich um homogenisierten oder rekonstituierten Tabak.

DEBTI34335/24-12403999000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um sog. Cyclones (CYC XTRADE 2X/EU 2X) in Form von Hülsen zum Befüllen mit Tabak oder anderen rauchbaren Materialien. Die Hülsen sind in einem etwa 115 mm langen, geschlossenen Kunststoffzylinder (Durchmesser max. 3,2 cm) mit Stülpdeckel verpackt, der vollständig in einer bedruckten Folie eingeschweißt ist. Die Kunststofffolie ist im Wesentlichen mit den Schriftzügen "Cyclones", einem Gesundheits-/Warnhinweis sowie dem jeweiligen Flavour (Geschmacksrichtung) bedruckt. Im Inneren befinden sich zwei etwa 10,5 cm lange, konisch geformte Hülsen, die aus einem aufgerollten und verklebten Blatt aus homogenisierten Tabak bestehen. Die Hülse ist am sich verjüngenden Ende mit einem Holzmundstück versehen und -bis auf das Mundstück- vollständig von einem natürlichem Tabakblatt umhüllt. Zusätzlich befindet sich im Inneren eine klarsichtige Kunststoffröhre als "Stopfer". Die in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen (Flavours) erhältlichen sog. Cyclones werden vom Endverbraucher zur Herstellung von z.B. Zigarillos oder Zigaretten verwendet. Der Charakter der Ware wird im Hinblick auf die Verwendung und den Geschmack weder vom homogenisierten Tabakblatt noch vom natürlichen Tabakblatt bestimmt, so dass die Einreihung innerhalb der Position 2403 in die letztgenannte der in Betracht kommenden Unterpositionen erfolgt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um anderen verarbeiteten Tabak.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI