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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

DEB/2837/08-19615900000

Haarklammer sog. Haarkrebs, aus schwarzem, glänzendem Kunststoff. Es handelt sich um eine ca. 5,5 x 4 x 4 cm (Länge x Breite x Höhe) große Haarklammer, bestehend aus zwei zueinander gebogenen Kämmen, deren Zinken ineinander greifen und die mittels einer Feder zusammengehalten werden. Sie ist auf einer Verkaufskarte mit Aufhängeöse aufgesteckt.

DEM/2837/08-18525801990

Endoskopkamera - aus CCD-Bildsensor und Linse in einer zwei Meter langen Sonde mit ergonomisch geformtem Handgriff mit Funktionstasten, in einem speziellen Systemkoffer, - ohne internen Bildspeicher, - zur Aufnahme und Übertragung von Videobildern nach Anschluss an eine Kontrolleinheit oder eine Dokumentationseinheit (beides nicht Gegenstand dieser Auskunft), - zum Einsatz in Industrie und Technik, - zusammen mit Beipack (Wechselobjektiv und Werkzeug) in einer gemeinsamen Verkaufseinheit. Den Charakter des Ganzen bestimmt die Kamera. "Fernsehkamera mit CCD-Bildwandler, nicht von den Unterpositionen 8525 8019 20 bis 8525 8019 40 0 erfasst, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack, in einem Systemkoffer""

DEF/2837/08-16110309900

Dreiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem pulloverähnlichen Kleidungsstück, einem Rock und einem Hut, sog. Hexenkostüm, Art. 86223, Größe 38, siehe Fotos, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Karnevalsartikel der Position 9505, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da das pulloverähnliche Kleidungsstück und der Rock aufgrund der unterschiedlichen Flächenerzeugnisse keine Kombination bilden und daher nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - alle Flächenerzeugnisse aus lt. Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - pulloverähnliches Kleidungsstück: -- flächenmäßig überwiegend (charakterbestimmend) aus bis zu 1,8 mm dicken, einfarbigen, samtartigen Gewirken (u. a. aufgrund der nicht leichten Gewirke keine Bluse der Position 6106), -- im Brustbereich mit einem Einsatz aus 0,2 mm dicken, einfarbigen Geweben, der einen halsfernen Ausschnitt bildet; ohne Öffnung am Halsausschnitt (somit keine Hemdlbuse der Position 6106); mit eingenähten, verengenden, elastischen Bändern am oberen und unteren Rand des Einsatzes, -- ohne Hinweise, die auf den Trägerkreis schließen lassen (unisex), -- vorn unterhalb des Einsatzes mit Bindebändern, -- über die Taille reichend (Rückenlänge: 42 cm), -- mit angesetzten kurzen Ärmeln aus den o. a. Geweben; an den Ärmelenden zackenförmig zugeschnitten und mit eingenähten, elastischen Bändern verengt, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt.

DEF/2837/08-26104530000

Dreiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem pulloverähnlichen Kleidungsstück, einem Rock und einem Hut, sog. Hexenkostüm, Art. 86223, Größe 38, siehe Fotos, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - gehört als Maskenkostüm aus Spinnstoffen nicht zum Warenkreis der Karnevalsartikel der Position 9505, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da das pulloverähnliche Kleidungsstück und der Rock aufgrund der unterschiedlichen Flächenerzeugnisse keine Kombination bilden und daher nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - alle Flächenerzeugnisse aus lt. Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Rock: -- aus bis zu 1,5 mm dicken, einfarbigen, samtartigen Gewirken, -- in der Taille abschließend, mit einem schmalen, elastischen Band ausgestattet, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- am unteren Rand zackenförmig zugeschnitten, dadurch mit einer Seitenlänge von etwa 38 cm bis 63 cm, somit bis knapp zum halben Oberschenkel bzw. zum Knie reichend.

DEF/2837/08-36505908000

Dreiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einem pulloverähnlichen Kleidungsstück, einem Rock und einem Hut, sog. Hexenkostüm, Art. 86223, Größe 38, siehe Fotos, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da das pulloverähnliche Kleidungsstück und der Rock aufgrund der unterschiedlichen Flächenerzeugnisse keine Kombination bilden und daher nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - alle Flächenerzeugnisse aus lt. Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Kopfbedeckung (Hut): -- in der Art eines spitzen Hutes mit einer runden Grundform und einer ca. 14 cm breiten Krempe (Gesamtdurchmesser ca. 46 cm, Gesamthöhe ca. 38 cm) gearbeitet, -- durch Zusammennähen von Stücken aus Spinnstofferzeugnissen (dreilagiges Flächenerzeugnis mit einer Außenlage aus Samtgewirken, einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff und einer Innenlage aus undichten Gewirken) hergestellt, -- verziert mit Bändern aus kontrastfarbenen Geweben, -- nach Materialbeschaffenheit, äußerem Erscheinungsbild und Verwendungszweck kein Spielzeug der Position 9503 und auch kein Karnevalsartikel der Position 9505.

Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI