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DEM/3403/08-18528722000

Tragbares Fernsehempfangs- und Funknavigationsgerät - aus einem DVB-T Tuner, Signalelektronik mit Audio-Videodecoder und D/A-Wandler, GPS-Funknavigationsmodul, Bluetooth-Funksende- und -empfangsmodul, 64 MB Speicher, Tonfrequenzverstärker, Lautsprecher und Akkumulator in einem Gehäuse (Abmessungen: 141,5 x 85 x 23,7 mm) mit berührungsempfindlichen 4,3'' Farbdisplay, Bedienelementen, USB-Schnittstelle, SD-Speicherkartenschacht, Antennenanschlüssen und Audio- ausgängen, - zum digitalen terrestrischen Empfang von Fernsehprogrammen, zum Aufzeichnen von Audio-, Video- und Bilddateien in verschiedenen Formaten, zum Umwandeln und Wieder- geben dieser Dateien in sicht- und hörbarer Form - charakterbestimmend -, zum Empfangen der von Satelliten orts- und zeitgenau abgestrahlten Funksignale für die Positions- bestimmung und Navigation und zum Senden und Empfangen von Funksignalen im Bluetooth-Standard für die Freisprechfunktion mit kompatiblen Mobiltelefonen, - zusammen mit Beipack (Kabel, Kfz-Montagematerial, CD-ROM, Kurzanleitung) in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung. Das Fernsehempfangs- und Funknavigationsgerät bestimmt den Charakter des Ganzen. "Fernsehempfangsgerät mit eingebautem Ton- und Bildaufzeichnungs- und -wiedergabe- gerät, mit Videobildschirm, für mehrfarbiges Bild, kein Projektionsfernsehgerät, mit eingebautem Videoaufnahme- und Videowiedergabegerät (zusammengesetzte Ware aus Fernsehempfangsgerät - charakterbestimmend -, Funknavigationsgerät und Freisprech- einrichtung, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack)"

DEF/3403/08-16114300000

Dreiteilige Zusammenstellung bestehend aus einer anderen Kleidung, Kleidung aus Gewirken der Position 5903 und einer Kopfbedeckung (Hut), sog. Gunslinger, Artikel Nr. 86190, in Erwachsenengröße, siehe beigefügte Fotos, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht, - keine Einreihung der Kleidungsstücke aus Spinnstoffen in das Kapitel 95, da Masken- kostüme aus Spinnstoffen der Kapitel 61 oder 62 vom Warenkreis des Kapitels 95 ausgenommen sind, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da die Waren nicht als Warenzusammenstellung i.S.d. AV 3b) eingereiht werden können, u.a. weil die Kleidungsstücke gem. Anmerkung 14 zu ABS XI nicht zusammen in eine Position eingereiht werden dürfen (u.a. handelt es sich bei den Kleidungsstücken nicht um eine Kombination, da die Kleidungsstücke nicht vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sind), - andere Kleidung: -- aus 0,7 mm dicken, einfarbigen und bedruckten Gewirken aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern), -- ungefüttert, -- über die Knie reichend (Rückenlänge: 115 cm), -- mit Umlegekragen aus einseitig (Außenseite) mit Zellkunststoff überzogenen Gewirken der Position 5903, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss (u.a. daher kein Mantel der Position 6102), -- mit langen Ärmeln, -- mit Rückenkoller, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt.

DEF/3403/08-26113009000

Dreiteilige Zusammenstellung bestehend aus einer anderen Kleidung, Kleidung aus Gewirken der Position 5903 und einer Kopfbedeckung (Hut), sog. Gunslinger, Artikel Nr. 86190, in Erwachsenengröße, siehe beigefügte Fotos, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht, - keine Einreihung der Kleidungsstücke aus Spinnstoffen in das Kapitel 95, da Masken- kostüme aus Spinnstoffen der Kapitel 61 oder 62 vom Warenkreis des Kapitels 95 ausgenommen sind, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da die Waren nicht als Warenzusammenstellung i.S.d. AV 3b) eingereiht werden können, u.a. weil die Kleidungsstücke gem. Anmerkung 14 zu ABS XI nicht zusammen in eine Position eingereiht werden dürfen (u.a. handelt es sich bei den Kleidungsstücken nicht um eine Kombination, da die Kleidungsstücke nicht vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sind), - Kleidung aus Gewirken der Position 5903: -- aus 0,5 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Außenseite) mit Zellkunststoff überzogenen Gewirken der Position 5903; das Gewirke ist dicht und dicker als die Zellkunststofffolie und dient daher nicht nur der Verstärkung (somit keine Ware des Kapitels 39), -- ungefüttert, -- über die Taille reichend (Rückenlänge: 52 cm), -- ohne Kragen, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung ohne Verschluss, -- ohne Ärmel, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt.

DEF/3403/08-36506910000

Dreiteilige Zusammenstellung bestehend aus einer anderen Kleidung, Kleidung aus Gewirken der Position 5903 und einer Kopfbedeckung (Hut), sog. Gunslinger, Artikel Nr. 86190, in Erwachsenengröße, siehe beigefügte Fotos, - gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht, - keine Einreihung der Kleidungsstücke aus Spinnstoffen in das Kapitel 95, da Masken- kostüme aus Spinnstoffen der Kapitel 61 oder 62 vom Warenkreis des Kapitels 95 ausgenommen sind, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, da die Waren nicht als Warenzusammenstellung i.S.d. AV 3b) eingereiht werden können, u.a. weil die Kleidungsstücke gem. Anmerkung 14 zu ABS XI nicht zusammen in eine Position eingereiht werden dürfen (u.a. handelt es sich bei den Kleidungsstücken nicht um eine Kombination, da die Kleidungsstücke nicht vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sind), - Kopfbedeckung (Hut): -- aus Zellkunststofffolie, die auf beiden Seiten mit Scherstaub überzogen (ausgerüstet) ist (Meterware des Kapitels 39), -- innen gefüttert, -- mit Krempe, -- kennzeichnet sich aufgrund der aufwändigen und dauerhaften Verarbeitung nicht als Karnevalsartikel der Position 9505.

DEM/3403/07-18536700000

Stecker, - aus einem Metallgehäuse, - mit einer Ferrule aus Keramik, - zum Verbinden und mechanischen Ausrichten von optischen Fasern, Bündeln aus optischen Fasern oder optischen Kabeln, - zusammen mit Beipack (passendes Crimpset für 3 mm Kabelfunktion) in einer ge- meinsamen Verkaufsumschließung. Der Stecker bestimmt den Charakter des Ganzen. "Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel (Warenzusammenstellung aus charakterbestimmendem Stecker und Beipack) - Stecker"

TARIC-Nomenklatur

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