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Süßmolkenpulver, karamelisierte Mischung mit Weißzucker und Pflanzenfett Vorgelegt wurde ein braunes, zum Klumpen neigendes, süß und nach Karamel schmeckendes Pulver. Kakao (gem. Antragsangaben): nicht enthalten Lebensmittelzubereitung in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao, anderweit weder genannt noch inbegriffen; kein Erzeugnis der Pos 0404, da die Ware Pflanzenfett enthält.
Kameragehäuse (Einbauversion) - aus einem besonders geformten Einbaumetallgehäuse mit einer durchsichtigen Klarglas-Kunststoffkuppel, mit eingezogenen Kabeln mit Anschlusssteckern für Videosignale und zur Stromversorgung, - erkennbar ausschließlich zur Aufnahme einer Überwachungskamera in Form einer gedruckten Schaltung (nicht Gegenstand der Auskunft), - zusammen mit Beipack (Befestigungsmaterial und Ferritkerne) in einem Verkaufskarton. Das Kameragehäuse bestimmt den Charakter des Ganzen. "Teil, erkennbar ausschließlich für Geräte der Position 8525 bestimmt, nicht von den Unterpositionen 8529 1011 bis 8529 9020 erfasst, Gehäuse aus Metall und Kunststoff für Überwachungskameras (Warenzusammenstellung aus Kameragehäuse und nicht charakterbestimmendem Beipack)"
Freizeitschuhe (Pumps; lt. Antrag: "Straßenschuhe"), siehe Foto, - mit Laufsohlen aus (lt. Antrag) Kunststoff, - mit einem weit ausgeschnittenen Oberteil (geschlossenes Blatt) aus Kunststoff (Spinnstoff mit einer mit dem bloßen Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff; den größten Teil der Außenfläche bildend) und Spinnstoff, - ohne Metallschutz in der Vorderkappe, - mit einer Länge der Innensohle von mehr als 24 cm, - für Frauen
Spirulina Pulver Feines grünes Pulver, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf. Den Angaben des Antragstellers zufolge handelt es sich um reines Spirulina Pulver, welches zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden soll. Die Antragsangaben werden als zutreffend unterstellt. Andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, keine Hefen.
Spirulina Tabletten Runde, grüne Tabletten (ca. D: 11 mm, H: 5 mm, Gew.: 0,44 g), nicht in Auf- machung für den Einzelverkauf. Den Angaben des Antragstellers zufolge handelt es sich um Komprimate aus Spirulina Pulver und Hilfsstoffen, welche zu Nahrungsergänzungsmitteln konfektioniert werden sollen. Die Antragsangaben werden als zutreffend unterstellt. Andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, keine Hefen.