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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEM/3817/09-18517620090

Tragbare Freisprecheinrichtung (sog. schnurloses Headset) für Mobiltelefone - aus Bluetooth-Funksende- und -empfangsmodul, Lautsprecher, Mikrofon, Tonfrequenz- verstärker, Akkumulator, Status-LED, Netzanschlussbuchse und drei Tasten für Lautstärke, Ein/Aus, Rufannahme- und -beendigung sowie Wählen (Wahlwiederholung) in einem Gehäuse mit Ohrbügel, - zum Empfangen und Senden von Signalen im Bluetooth-Standard sowie zum Konvertieren von Audiosignalen für das drahtlose Telefonieren im Freisprechbetrieb mit Mobil- telefonen, - zusammen mit Beipack (Bedienungsanleitung und USB-Ladekabel) in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung. Die tragbare Freisprecheinrichtung bestimmt den Charakter des Ganzen. "Apparat für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk, keine Basisstation, Gerät zum Empfangen, Konvertieren und Senden von Tönen, Bildern und anderen Daten - Trag- bare Freisprecheinrichtung (sog. Schurloses Headset) für Mobiltelefone in Warenzusammen- stellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack."

DEM/3817/08-18529904900

Kameragehäuse (Einbauversion) - aus einem besonders geformten Einbaumetallgehäuse mit einer durchsichtigen Klarglas-Kunststoffkuppel, mit eingezogenen Kabeln mit Anschlusssteckern für Videosignale und zur Stromversorgung, - erkennbar ausschließlich zur Aufnahme einer Überwachungskamera in Form einer gedruckten Schaltung (nicht Gegenstand der Auskunft), - zusammen mit Beipack (Befestigungsmaterial und Ferritkerne) in einem Verkaufskarton. Das Kameragehäuse bestimmt den Charakter des Ganzen. "Teil, erkennbar ausschließlich für Geräte der Position 8525 bestimmt, nicht von den Unterpositionen 8529 1011 bis 8529 9020 erfasst, Gehäuse aus Metall und Kunststoff für Überwachungskameras (Warenzusammenstellung aus Kameragehäuse und nicht charakterbestimmendem Beipack)"

DEF/3817/08-15512999000

Gewebe (lt. Antrag: "Möbelbezugsstoff Vice") - als Meterware, - mit einer Breite von ca. 150 cm, - aus verschiedenen nicht hochfesten, gezwirnten und ungezwirnten Garnen (Filamentgarne, Spinnfasergarne, Chenillegarne, Gimpen); die Chenillegarne erzeugen keine samtartige Oberfläche (daher kein Chenillegewebe der Position 5801), - mit einem Anteil an (lt. Untersuchung mechanischer Trennung) synthetischen Spinnfasern von 90 GHT (davon 55 GHT Polyester-Spinnfasern und 35 GHT Polyacryl-Spinnfasern) und 10 GHT synthetischen Filamenten (Polyester-Filamenten), - buntgewebt (verschiedenfarbige und melierte Garne).

DEM/3817/07-185181095

Mikrofon mit Adapterkabel - aus Mikrofon in einem Gehäuse (Abmessungen: 40 x 14,5 x 8 mm) mit Audioausgangskabel - charakterbestimmend - zusammengesetzt mit Adapterkabel für Stromversorgung und Videosignale (Abbildung siehe Anlage), - zum Umwandeln von Schallwellen in elektrische Signale nach Anschluss an eine Kamera und zum Verbinden der Kamera mit externen Geräten, - zum nachträglichen Aufrüsten von Kameras ohne Audio-Funktion. Das Mikrofon bestimmt den Charakter des Ganzen. "Mikrofon, nicht von der Unterposition 8518 1030 erfasst (Mikrofon - charakterbestimmend - zusammengesetzt mit Adapterkabel)"

DEF/3817/07-163079099

Andere konfektionierte Spinnstoffware, sog. Lasche, Damen Handtasche, siehe beigefügtes Foto, - dient als Überschlagklappe für eine sog. Handtasche, - in den Abmessungen: 26 cm x 22 cm, - aus zwei an den Rändern zusammengenähten Geweben aus Spinnstoffen; bei den miteinander vernähten Geweben handelt es sich auf der einen Seite um einfache Gewebe und auf der anderen Seite um zweilagige, durch Kleben miteinander verbundene Flächenerzeugnisse mit einer Außen- und Innenlage aus unterschiedlichen, einfarbigen Geweben aus Spinnstoffen; am Rand einer Seite mit einem ca. 6 cm breiten Streifen aus auf der Außenseite mit Kunststoff überzogenem Leder, - durch Zusammennähen konfektioniert, - am Rand einer Seite mit einem aufgenähten Flauschband aus Geweben (Gegenstücke von einem Klettverschluss), am Rand der anderen Seite mit einer kleinen Lasche aus Geweben, - nicht handgearbeitet, - die Ware weist nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer fertigen Tasche auf und ist daher als Teil und somit als eigenständige Ware einzureihen, - keine Ware des Kapitels 42 (insbesondere nicht der Position 4202), da Teile von Waren der Position 4202 nicht vom Kapitel 42 erfasst werden.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI