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2 Ergebnisse für "3905210000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

390521000010Vinylacetat-Copolymere6%
390521000080in wässriger Dispersion6%
DEBTI16470/19-13905210000

Angaben des Antragstellers: Das Produkt ist ein wasserbasierter Dispersionsklebstoff basierend auf einem Gemisch aus einem Ethylenvinylacetat-Copolymer und Vinylacetat-Vinylalkohol-Copolymer und weiteren Additiven in geringem Umfang. Das Produkt wird in der Tabakindustrie als Klebstoff verwendet. Die Mindestverpackungsgröße beträgt 30 l. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Es wurden vertrauliche Angaben zur Zusammensetzung gemacht. Befund: Es liegt ein Vinylacetat-Copolymer in wässriger Dispersion der Unterposition (KN) 3905 2100 vor. Es liegt kein Klebstoff im Sinne der Position 3506 vor, da keine Stoffe enthalten sind, die in der Position 3905 nicht als Additive erlaubt sind.

DEBTI19479/26-13923210000

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um Hundekotbeutel aus miteinander verschweißten Folien aus - lt. Antragsangaben - HDPE (High-Density Polyethylen), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachliegend ca. 19,5 x 34 cm großen Beutel sind jeweils auf der Schauseite mit diversen Motiven bedruckt und als Rolle auf einer Papphülse aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.

DEBTI13067/26-13005100000

Heftpflaster Bei der Ware handelt es sich um eine Rolle mit einem einseitig mit einer Klebeschicht überzogenen hautfarbenen Baumwollband, das als Heftpflaster zum Zuschneiden verwendet werden soll. Das Band hat die Maße 5 m x 2,5 cm und ist in einer durchsichtigen Kunststoffverpackung mit Pappetikett für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken aufgemacht. Die Ware ist als Heftpflaster, in Aufmachung für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken, in die Unterposition 3005 1000  einzureihen.

DEBTI24867/26-13923210000

Bei den durch die Angaben der Antragstellerin und eine Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um transparente Beutel aus miteinander verschweißten Folien aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die in unterschiedlichen Abmessungen gefertigten Waren (flachliegend ca. 12,5 x 20 cm, ca. 7,5 x 15 cm und ca. 5 x 9 cm) sind am oberen Rand mit einer Druckverschlussleiste versehen, dienen zu Transport- und Verpackungszwecken und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Insgesamt 60 Stück sind in einem Polybeutel mit Pappaufhängung aufgemacht. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.

DEBTI2450/26-13908100000

Angaben des Antragstellers: Stapelfasern, sog. Kunststoffgranulat, in Form von schwarzen Pellets, aus Strängen von weitgehend parallel gerichteten Glasfaserfilamenten, vollständig (bis auf die Schnittstellen) mit Kunststoff (PA6 oder PA66) beschichtet, nach der Beschichtung auf eine Länge von 11 mm geschnitten. Glasfaseranteil: 50-60 GHT. Es wurde kein Warenmuster vorgelegt. Befund: Polyamide in Primärformen: Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI