DEBTI37874/25-13925200000
Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und eine Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen Baubedarfsartikel aus HPDE einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39.
Die aus acht Teilen bestehende, noch nicht zusammengesetzte Ware bildet einen, zwischen den Oberkanten der Wände und dem Dach eines Gartenhauses einzufügenden Rahmen, in den vier Fensteröffnungen / -rahmen integriert sind.
Das sog. Oberlicht dient der Ausstattung des Gartenhauses mit Fensteröffnungen.
Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Fenster und deren Rahmen" eingereiht.