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2 Ergebnisse für "3923210000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

392321000010Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)6%
392321000080aus Polymeren des Ethylens6%
DEBTI19479/26-13923210000

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um Hundekotbeutel aus miteinander verschweißten Folien aus - lt. Antragsangaben - HDPE (High-Density Polyethylen), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachliegend ca. 19,5 x 34 cm großen Beutel sind jeweils auf der Schauseite mit diversen Motiven bedruckt und als Rolle auf einer Papphülse aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.

DEBTI24867/26-13923210000

Bei den durch die Angaben der Antragstellerin und eine Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um transparente Beutel aus miteinander verschweißten Folien aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die in unterschiedlichen Abmessungen gefertigten Waren (flachliegend ca. 12,5 x 20 cm, ca. 7,5 x 15 cm und ca. 5 x 9 cm) sind am oberen Rand mit einer Druckverschlussleiste versehen, dienen zu Transport- und Verpackungszwecken und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Insgesamt 60 Stück sind in einem Polybeutel mit Pappaufhängung aufgemacht. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.

ATBTI2025000761-DEC3923210000

Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens, in Form von 150 Stück gerollten auf einer Bahn zum Abtrennen, farblosen Beuteln; aufgemacht mit einer umwickelten, buntbedruckten Papierbanderole.

DEBTI48841/25-13923210000

Nach den Antragsangaben sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen sogenannten „Ablaufbeutel“ aus miteinander verschweißten Folien aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Der klarsichtige Beutel (flachliegend ca. L 26 x B 25 cm) ist am oberen Ende sowohl mit einer Überschlagklappe mit abgedecktem Selbstklebestreifen als auch mit einem sogenannten Verschluss-Clip aus mit Kunststoff überzogenen Metalldrähten versehen. Die Ware dient während eines operativen Eingriffes der Aufnahme von benutzten OP-Materialien (z.B. Instrumente, Tupfer oder Kompressen) und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Sie ist zu je 500 Stück in einem Karton aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens“.

DEBTI29773/25-13923210000

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen ca.19,5 x 13,5 cm großen, farbig bedruckten Beutel mit einem Fassungsinhalt von ca. 105 g.  Das mehrlagige Erzeugnis mit einer Gesamtdicke von ca. 124 Mikrometern besteht laut Antragsangaben im Wesentlichen aus - einer Folie (Dicke ca. 12 µm) aus Polyethylenterephthalat, - einer Folie (Dicke ca. 12 µm) aus metallisiertem Polyethylenterephthalat, - einer Folie (Dicke ca. 15 µm) aus Polyamid und - einer Folie (Dicke ca. 81 µm) aus Polyethylen. Bei Polyethylenterephthalat, Polyamid und Polyethylen handelt es sich um Kunststoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die an drei Seiten verschweißte, oben offen gearbeitete Ware ist am oberen Ende mit einer Druckverschlussleiste versehen, dient zu Transport-oder Verpackungszwecken für lt. Antrag Hundefutter und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Im Hinblick auf dem Umfang (Dicke) ist die Folie aus Polyethylen als charakterverleihend anzusehen.   Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI