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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE22627/12-13923291099

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen sogenannten Flugzeugbeutel aus miteinander verschweißten, milchig-transparenten Folien aus - lt. ergänzenden Antragsangaben- Polyvinylchlorid (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von ca. 150 Mikrometern (gem. eigener Messung). Der ca. 18 x 20,5 cm große Beutel ist mit einer Druckverschlussleiste versehen und auf der Außenseite mit drei Abbildungen bedruckt. Die Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polyvinylchlorid mit einer Foliendicke von mehr als 100 Mikrometern" eingereiht.

DE7029/12-13923291099

Es handelt sich um längliche Druckverschlussbeutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. wissenschaftlicher Untersuchung - Polyvinylchlorid (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von 200 Mikrometern. Die etwa 23 x 5 cm bzw. 14,6 x 4,5 cm großen Beutel sind mit einer Druckverschlussleiste versehen und auf der Außenseite mit einem Firmenlogo bedruckt. Die Beutel dienen zu Transport- oder Verpackungszwecken und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polyvinylchlorid mit einer Foliendicke von mehr als 100 Mikrometern" eingereiht.

DE1370/12-43923291099

Zusammenstellung (lt. Antrag: "MagicFlips als Warenzusammenstellung 'Assembly Kit'"; Foto siehe Anlage) bestehend aus zehn Paar noch nicht zusammengesetzten Zehensteg- sandalen, einer Montierzange aus Kunststoff, zehn noch nicht zusammengesetzten Schlüsselanhängern aus unedlen Metallen und zehn Verpackungsmitteln aus klarsichtigen Kunststofffolien - gemeinsam in einem Pappkarton aufgemacht, - dienen nicht der Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellen somit keine Warenzusammenstellung i. S. der AV 3 b) dar und sind folglich getrennt voneinander in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen Verpackungsmittel - in Form eines transparenten Beutels aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Kunststofffolien aus (lt. Antrag) Polyvinylchlorid, - oben an der Längsseite mit einem Zippverschluss, - mit den Abmessungen von ca. 22 x 16 x 2 cm "Verpackungsmittel (Beutel) aus Kunststoffen, aus Polyvinylchlorid, andere als in der Unterposition 3923 2910 20 genannt"

DE3809/11-13923291099

Bei den sog. "Flaschentaschen" handelt es sich um durchsichtige Tüten (rot und gelb), aus miteinander verschweißten Folien aus - lt. Antragsangaben - Polyvinylchlorid, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Foliendicke beträgt ca. 128 Mikrometer (eigene Messung). Die ca. 24 x 11 x 11 cm großen Erzeugnisse sind mit verschiedenen Motiven bedruckt und zwei Tragegriffen ausgestattet. Die "Flaschentaschen" sollen mit Eiswürfel befüllt werden und zum Kühlen von Flaschen am Tisch und als Geschenkverpackung eingesetzt werden. Die zu Transport- und Verpackungszwecken dienenden Tüten sind aufgrund ihrer einfachen Verarbeitung (nur verschweißte Folien, keine eingefassten Ränder, keine röhrchenförmigen Stoßkanten) für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Eine Einreihung in die Position 4202 ist daher ausgeschlossen. Zwei Tüten sind in einem Polybeutel mit eingelegten Produktinformationen (aus Papier) aufgemacht. Derartige Waren werden zolltariflich als "Tüten aus Polyvinylchlorid, andere als in Codenummer 3923 2910 20 0 genannt", der Codenummer 3923 2910 99 0 zugewiesen.

DE17107/09-13923291099

Beutel aus miteinander verschweißten Folien aus klarsichtigem Polyvinylchlorid (PVC, Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von 83 Mikrometern. Das im flachliegenden Zustand etwa 15,5 x 15 cm große Erzeugnis ist mit zwei angeschweißten Tragegriffen aus Kunststoff und einem Druckknopfverschluss versehen. Die Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken für z. B. Babyschuhe und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polyvinylchlorid mit einem Polyethylengehalt von weniger als 20 GHT" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI