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Es handelt sich um einen Kanister aus - lt. Produktaufdruck - Polyethylen (PE-HD, Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einem Fassungsvermögen von 25 Litern. Die etwa 45,5 x 29 x 24,5 cm große Ware ist auf der Oberseite mit einer Öffnung mit Schraubverschluss und einem Tragegriff versehen. An der Unterseite kann z. B. ein Ablasshahn in eine Gewindeöffnung eingeschraubt werden. Der Kanister dient als Transport- oder Verpackungsmittel für unterschiedliche Flüssigkeiten. Derartige Erzeugnisse sind zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, kein Behälter aus Polyethylen für verdichteten Wasserstoff" einzureihen.
Es handelt sich um zylinderförmige Behälter aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyamid, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 mit einem Fassungsvermögen von 30 Litern. Die Behälter (Länge: 593 mm, Durchmesser: 281 mm) sind an einer Schmalseite mit einer runden Öffnung mit einer Ventilaufnahme aus Aluminium versehen. Die Waren sollen nach der Einfuhr mit Glasfasern umwickelt werden und als Transportmittel für verflüssigte Gase dienen. Im Hinblick auf den Umfang bestimmt der Kunststoff den Charakter der Waren. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, andere als Behälter aus Polyethylen für verdichteten Wasserstoff" eingereiht.
Es handelt sich um einen Kraftstoffkanister aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern. Der Kanister ist mit einem Tragegriff, einem Schraubverschluss und einem Aufkleber mit Warnhinweisen versehen. Der Ware ist ein am Tragegriff befestigter Zweikanal-Füllstutzen aus Kunststoff beigefügt. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, nicht zur Aufnahme von verdichtetem Wasserstoff bestimmt" eingereiht.
Es handelt sich um einen Kraftstoffkanister aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einem Fassungsvermögen von 5 Litern. Der Kanister ist mit einem Tragegriff, einem Schraubverschluss und einem Aufkleber mit Warnhinweisen versehen. Der Ware ist ein am Tragegriff befestigter Zweikanal-Füllstutzen aus Kunststoff beigefügt. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, nicht zur Aufnahme von verdichtetem Wasserstoff bestimmt" eingereiht.
Es handelt sich um einen Kraftstoffkanister aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einem Fassungsvermögen von 5 Litern. Der Kanister ist mit einem Tragegriff, einem Schraubverschluss und einem Aufkleber mit Warnhinweisen versehen. Der Ware ist ein am Tragegriff befestigter Zweikanal-Füllstutzen aus Kunststoff beigefügt. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, nicht zur Aufnahme von verdichtetem Wasserstoff bestimmt" eingereiht.