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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

DEBTI16101/26-13926909790

Bei dem durch Abbildungen veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine Abdeckhaube aus transparentem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die ca. 38 x 24 x 17 cm (L x B x H) große Haube ist in Form eines stilisierten Spitzdachs gestaltet, in welches vier aufklappbare Belüftungsöffnungen integriert sind. Die mit einem bedruckten Papieretikett aufgemachte Haube dient zur Abdeckung einer Saatschale (nicht Gegenstand der vZTA) zur Anzucht von Pflanzen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht.

DEBTI16177/26-13926909790

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um ein halbrundes Foliengewächshaus, - mit den Abmessungen von ca. 175 x 84 x 186 cm, - mit einem Deckmaterial aus einer transparenten Folie aus Polyvinylchlorid, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, -- mit einem Boden aus einem silberfarbenen Streifengewebe aus Spinnstoffen, - auf der Vorder- sowie Rückseite mit Öffnungen samt Reißverschluss ausgestattet, - an den Ecken zum Abspannen mit Gewebestreifen samt Kunststoffösen versehen, - mit einem zusammensteckbaren Gestänge aus biegsamen Rohren aus glasfaserverstärktem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (sog. Fiberglas), -- mit Steckhülsen aus unedlem Metall versehen, - leicht demontierbar, nicht für den langfristigen Einsatz geeignet und bestimmt (somit keine Ware der Position 9406). Insbesondere im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung für die Verwendung ist der Kunststoff als charakterverleihend anzusehen. Das Gewächshaus ist noch nicht zusammengesetzt gemeinsam mit einer Montageanleitung und vier Erdnägeln aus unedlem Metall in einer einfachen Tragetasche aufgemacht sowie in einem bedruckten Verkaufskarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoff, nicht von den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 erfasst" eingereiht.

DEBTI9254/26-139269097

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf (Polybeutel im Pappkarton), be-stehend aus: - einem schwarzen, aufblasbaren, etwa 90 x 60 x 70 cm großen Erzeugnis in Form eines Luftsessels, -- aus miteinander verschweißten Foliensegmenten aus Polyvinylchlorid (PVC), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, -- mit Sicherheitsventil, -- mit einer Foliendicke von etwa 0,026 mm, - einem abnehmbaren Sesselbezug, -- im Bodenbereich bestehend aus einem laminierten Spinnstoffgewebe mit umlaufendem Reißverschluss, -- im Übrigen aus unterschiedlich kolorierten Geweben mit einem angebrachten Tragegriff und Klettverschlussbändern, - einem Blasebalg mit Schlauch und unterschiedlichen Adapterstücken aus Kunststoff, - einer Aufbauanleitung aus Papier. Das Erzeugnis ist üblicherweise dazu bestimmt, an verschiedenen Orten wie z. B. Campingplätzen, Strand usw. mitgenommen zu werden, um dort vorübergehend verwendet zu werden. Der Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware wird insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung durch den aufblasbaren Luftsessel aus Kunststoff bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Unterpositionen (KN) 3926 1000 bis 3926 9060 genannt".

DEBTI14951/26-13926909790

Bei der durch Angaben der Antragstellerin und durch Abbildungen sowie Internetrecherche veranschaulichten Ware handelt es sich um einen Spannring.  Die Ware besteht im Wesentlichen aus: - einem kreisförmigen Klemmbügel mit nach innen ausgeformten Rändern aus Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS), einem schwarzem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, - einem Bügelverschluss, ausgestattet mit einem Clip aus unedlem Metall, - mit den Abmessungen: Höhe 35 mm, Außendurchmesser 385 mm, Durchmesser mit Spanngriff und Gelenk 420 mm. Der Spannring dient gemäß Explosionszeichnung dem Befestigen des Filtereinsatzes in Druckteichfiltern einer bestimmten Baureihe (nicht Gegenstand dieser Auskunft). Ein Teilecharakter ist nicht gegeben. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht der Kunststoff den Charakter der Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoff, nicht von den TARIC-Codes 3926 1000 00 bis 3926 9097 77 erfasst".

DEBTI24010/26-13926909790

Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um sogenannte Verschlussklemmen aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (Polypropylen). Die in unterschiedlichen Farben und Abmessungen (8 cm und 11 cm) gestalteten Erzeugnisse sind jeweils mit einem einfachen Klappmechanismus und einem Rastzahn versehen und werden zum Verschließen von z.B. Beuteln und Tüten (nicht Gegenstand dieser Auskunft) verwendet. Es sind 10 Verschlussklemmen in unterschiedlichen Abmessungen gemeinsam in einem Polybeutel mit Pappkarte aufgemacht. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "andere Waren aus Kunststoffen; nicht von den TARIC-Codes 3926 1000 00 bis 3926 9097 77 erfasst“ eingereiht.

Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI