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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI7134/25-14002199000

Angaben des Antragstellers: Styrol-Butadien-Block-Copolymer als transparente, zähflüssige Masse. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Zur genauen Zusammensetzung des Copolymers lagen vertrauliche Daten vor. Befund: Styrol-Butadien-Kautschuk in Primärform.

DEBTI2855/22-14002199000

Angaben des Antragstellers: Styrol-Butadien-Block-Copolymer als transparente, zähflüssige Masse -Zur genauen Zusammensetzung des Copolymers liegen vertrauliche Daten vor- Befund: Die Ware ist als Styrol-Butadien-Blockcopolymer in Primärform einzureihen.

DEBTI11038/19-14002199000

Angaben des Antragstellers: Styrol-Butadien-Block-Copolymer -Zur genauen Zusammensetzung des Copolymers liegen vertrauliche Daten vor- Feststellungen an einem Warenmuster: Transparente, zähflüssige Masse aus einem Styrol-Butadien-Copolymer Die Masse erfüllt nach Vulkanisation mit Schwefel die Anforderungen an einen synthetischen Kautschuk. Befund: Die Ware ist als Styrol-Butadien-Blockcopolymer in Primärform in die Unterposition (KN) 4002 1990 des Zolltarifs einzureihen.

DEBTI23958/26-14602199010

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorgelegten Produktabbildung handelt es sich um einen Ziergegenstand in Form eines Kegels (H 49 x D 13 cm). Das Gebilde besteht aus einem formgebenden Grundgerüst aus Holzleisten, das vollständig mit dünnen, biegsamen Zweigen (lt. Antrag von der Weide, Flechtstoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten ist. Der Artikel wird in der Variante naturbraun und weiß angeboten, wobei die Ware in der zweiten Ausführung mit einem weißen Farbauftrag versehen ist. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Zierwirkung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter der in Handarbeit gefertigten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine „Andere Ware, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet“.

DEBTI24004/26-14602199010

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie den vorgelegten Lichtbildern handelt es sich um ein Sichtschutz-Modul. Das Erzeugnis besteht aus einem formgebenden Rahmen aus Holz, der vollflächig mit Weidenzweigen (Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46) umflochten ist. Die in unterschiedlichen Abmessungen (Höhen 150-180; Breiten 90-180 cm) erhältliche Ware ist zur Verwendung als Wind- und Sichtschutz für den Balkon, Garten oder die Terrasse bestimmt. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung bestimmen die Flechtstoffe den Charakter des in Handarbeit gefertigten Sichtschutzes. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Andere Ware, unmittelbar aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Bambus oder Rattan hergestellt, andere als Flaschenhülsen aus Stroh, handgearbeitet".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI