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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI11332/26-144189900

Holzglockenstuhl und Holzjoche (Abbildung siehe Anlage)      - zusammengesetzt aus einer maßgefertigten Holzbalkenkonstruktion   (Glockenstuhl) und Bauteilen (Joche) aus Eichen- und/oder Douglasienholz   oder Azobe (lt. Antragsteller), mit spezifisch geformten Bohrungen und   Aussparungen zur Aufnahme der Pendelkugellager, Lagerfußplatten,   Stehbolzen, Stoßeisen, Achseinbindungen und Aufhängebändern mit   Aufhängevorrichtungen aus Stahl, - zum Ausstatten eines Bauwerkes (zur Aufnahme von Glocken). Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird bezüglich des Umfanges durch das Holz bestimmt. "Andere als in den Unterpositionen (HS) 4418 11 bis 4418 81 genannte Bautischler-   und Zimmermannsarbeit, aus Holz, weder aus Bambus noch aus Verbundplatten   mit Holhlraum-Mittellagen (zusammengesetzte Ware aus Holz -charakterbestimmend-    und unedlem Metall)"

DEBTI3334/26-144189900

Blindzargen (beispielhafte Querschnittsabbildung siehe Anlage) - aus einem Querstück oben und zwei senkrechten Seitenteilen,   welche an den Ecken auf Gehrung geschnitten und genutet und   mit einer Art Zapfen/Feder rahmenartig (unten offen) zusammen-   gesetzt werden, jeweils aus einer Trägerplatte aus Spanplatte   (lt. Antrag) mit beidseitigen Putzprofilen aus Aluminium (lt. Antrag),   in unterschiedlichen Abmessungen, - können mit Fräsungen ausgestattet sein, - noch nicht zusammengesetzt auf einer Transportpalette verpackt, - werden in Bauwerke eingezogen (verschraubt und verputzt) und dienen   dort zur Herstellung der exakten Wandöffnung um später eine Aluminiumzarge   (nicht Bestandteil der vZTA) daran zu befestigen/einzubauen (somit kein   Türrahmen, sondern Unterkonstruktion für einen Türrahmen). Das Holz bestimmt insbesondere aufgrund des Umfangs den Charakter der zusammengesetzten Ware. "Andere als in den Unterpositionen (HS) 4418 11 bis 4418 81 genannte Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz, weder aus Bambus noch aus Verbundplatten mit Holhlraum-Mittellagen, noch nicht zusammengesetzt (zusammengesetzte Ware aus Holz -charakterbestimmend- und unedlem Metall)"

DEBTI3339/26-144189900

Blindzargen (beispielhafte Querschnittsabbildung siehe Anlage) - aus einem Querstück oben und zwei senkrechten Seitenteilen,   welche an den Ecken auf Gehrung geschnitten und genutet und   mit einer Art Zapfen/Feder rahmenartig (unten offen) zusammen-   gesetzt werden, jeweils aus einer Trägerplatte aus Spanplatte   (lt. Antrag) mit beidseitigen Putzprofilen aus Aluminium (lt. Antrag),   in unterschiedlichen Abmessungen, - können mit Fräsungen ausgestattet sein, - noch nicht zusammengesetzt auf einer Transportpalette verpackt, - werden in Bauwerke eingezogen (verschraubt und verputzt) und dienen   dort zur Herstellung der exakten Wandöffnung um später eine Aluminiumzarge   (nicht Bestandteil der vZTA) daran zu befestigen/einzubauen (somit kein   Türrahmen, sondern Unterkonstruktion für einen Türrahmen). Das Holz bestimmt insbesondere aufgrund des Umfangs den Charakter der zusammengesetzten Ware. "Andere als in den Unterpositionen (HS) 4418 11 bis 4418 81 genannte Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz, weder aus Bambus noch aus Verbundplatten mit Holhlraum-Mittellagen, noch nicht zusammengesetzt (zusammengesetzte Ware aus Holz -charakterbestimmend- und unedlem Metall)"

DEBTI6750/26-144189900

Laborabzug (Abbildungen siehe Anlage)      - zusammengesetzt aus einer Rückwand, Seitenwänden und Decke aus Holz   (beschichtete Spanplatten, Holz-Tischlerplatten), befestigt auf einem Gestell aus   Stahl, versehen mit einer Frontblende aus Stahl, Frontscheiben aus Glas, Front-   schiebern und Griffleisten aus Aluminium, einem Abluftsammelkanal ohne   eingebautem Ventilator, einem Airflow-Controller und weiteren Elektronikteile   (Steckdosen, Medienpaneel, Bedienfeld), - zum Ausstatten eines Bauwerkes. Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird bezüglich der Menge und des Umfanges durch das Holz bestimmt. "Bautischlerarbeit aus Holz, andere als von den Unterpositionen (HS) 4418 11 bis 4418 89 erfasst, nicht aus Bambus, keine Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen (zusammengesetzte Ware aus Holz -charakterbestimmend-, Stahl, Aluminium, Glas, Abluftsammelkanal, Airflow-Controller und weiteren Elektronikteilen)"

DEBTI9528/25-144189900

Squashplatz (Abbildung siehe Anlage), - noch nicht zusammengesetzte Zimmermannsarbeit (mit Vorrichtungen    zum Zusammensetzen) zum Ausstatten eines Gebäudes in Form von    Seitenwänden, Rück- und Eingangswand sowie Boden, mit: - - Seitenwänden bzw. Rückwand in Sandwich-Bauweise aus speziell      lackierten Spanplatten aus Holz mit innenliegender Metallkonstruktion      (Stahl, Aluminium) zum Verschrauben und Hohlraum-Befüllung aus Sand, - - Eingangswand aus Glas sowie - - Boden aus einer Unterkonstruktion (Holzlattung mit Gummipuffern) sowie      darauf angebrachten mehrschichtverleimten Parkettdielen mit Nut und      Feder-Verbindungen und Decklage von ca. 3,5 mm aus Ahorn-, Eiche- oder      Eschenfurnier. Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird bezüglich der Bedeutung in  Bezug auf die Verwendung und des Umfanges durch das Holz bestimmt. "Andere als in den Unterpositionen (HS) 4418 11 bis 4418 89 genannte Bautischler-   und Zimmermannsarbeit, aus Holz, weder aus Bambus noch aus Verbundplatten   mit Hohlraum-Mittellagen, noch nicht zusammengesetzt (zusammengesetzte Ware   aus Holz -charakterbestimmend-, Metall, Kunststoff/Kautschuk und Glas)"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI