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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI1703/21-64419909000

Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Kokosnussholzlöffel als Teil eines Geschenksets, bestehend aus einzeln in Beuteln abgepackten Portionen von Acaibeerensaftpulver, Haferflocken, Kokosnussraspeln, Gojibeeren und Chiasamen in einem Jutesäckchen. Das Säckchen ist mit einem Band verschlossen, an dem der Kokosnussholzlöffel hängt. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters (Holzlöffel): beidseitig gerundeter und einseitig mit Mulde gearbeiteter Holzlöffel (gemäß Angaben aus Kokosnuss). Abmessungen: ca. 16,0 x 3,3 cm, geeignet zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche. Die Warenzusammenstellung aus verschiedenen Lebensmitteln und Holzflöffel dient weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellt sich somit nicht als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne der AV 3b) dar. Die Waren sind daher getrennt voneinander einzureihen. Holzware zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche, nicht aus Bambus, nicht aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44, Holzlöffel.

DEBTI32920/21-14419909000

Halter für Untersetzer (Abbildung siehe Anlage), - in Form eines nahezu quaderförmigen Blockes aus Holzfaserplatten,    mahagonifarben lackiert, in den Abmessungen 6 x 8 x 1,5 cm, mit vier   Vertiefungen/Schlitzen über die gesamte Breite zur Aufnahme von   Untersetzern (nicht Gegenstand dieser vZTA) und mit vier runden,   an der Unterseite verklebten Plättchen (Durchmesser 1,5 cm) aus    Schaumkunststoff als "Füßchen", - kann auf den Tisch gestellt werden und dient als Halter für vier Untersetzer. Der Charakter der zusammengesetzten Ware wird hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung für die Verwendung durch das Holz bestimmt. "Holzware zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche, nicht aus Bambus, nicht aus tropischen Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44 (zusammengesetzte Ware aus Holz -charakterbestimmend- und Kunststoff);  sog. Halter für Untersetzer"

DEBTI32329/21-14419909000

Eierbecher Hase aus Holz (Abbildung siehe Anlage) - becherförmiges Behältnis aus naturbelassenem   Kiefernholz von einem stilisierten Hasen aus un-   bemaltem Pappelsperrholz (Holzarten lt. Antragsteller)    "gehalten" (Abmessungen: ca. 7,5 x 19 cm),  - zur individuellen Bemalung und Ausgestaltung, - kein Festartikel (ohne österlichen Bezug, Gebrauchswert), - zu je zwei Stück für den Verkauf aufgemacht, - zur Verwendung für den Tischgebrauch. "Holzware zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche, nicht aus Bambus, nicht aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44 -  Eierbecher Hase"

DEBTI37972/21-14419909000

Essstäbchen-Set (Abbildung siehe Anlage), bestehend aus - zwei Paar Essstäbchen aus Akazienholz, zu den   Spitzen sich verjüngend, mit eingefrästem Schriftzug, - zwei Ablageplättchen, ebenfalls aus Akazienholz, und - einem Holzschuber, aus Akazienholz, zur dauerhaften   Aufbewahrung der Stäbchen und Ablagen, mit eingefrästem   Schriftzug, - zur Verwendung bei Tisch. "Holzware zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche, nicht aus Bambus, nicht aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen  Anmerkung 2 zu Kapitel 44 - Essstäbchen-Set"

DEBTI18567/21-14419909000

Schneidbrett aus Akazienholz (beispielhafte Abbildung siehe Anlage), - 3 Schneidebretter aus Akazienholz in unterschiedlichen   Abmessungen, welche jeweils in einem Obst- und   Gemüsebeutel aus Spinnstoffen derselben Größe ein-   gesteckt und nochmals in einem Pappkarton verpackt,   weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch   zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienend, somit   keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b)   darstellend, damit getrennt voneinander einzureihen, - hier Schneidebrett: - - rechteckige, an den Kanten abgerundete Schneide-     bretter aus Akazienholz (lt. Antrag), in den     Abmessungen: 35 x 25 x 4 cm und 41 x 31 x 4 cm,     mit umlaufender Saftrille auf der einen Seite und     einer länglichen Kuhle am unteren Ende auf der     anderen Seite des Brettes, mit jeweils einer Griff-     mulde an den beiden Kurzseiten versehen, sowie      einem Schneidebrett weder mit Griffmulde, Saftrille     oder Kuhle, in den Abmessungen 38 x 25 x 1 cm, - - zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche. "Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche,  andere als aus Bambus, andere als aus tropischem Holz  im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44;  sog. Schneidebrett"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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