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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

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DEBTI17327/26-144209099

Malfenster (Staffelei zur Glasmalerei), Abbildung siehe Anlage, - aus einem dreiseitigen Rahmen mit einer seitlichen Griffaussparung, zwei Standfüßen   und einer umrandeten Ablagefläche aus lackiertem Massivholz (Buche lt. Antragsteller)   sowie einer Einscheiben-Sicherheitsglasscheibe zum Einschieben in den Rahmen, in   den Abmessungen (HxBxT): 79 x 59 x 4 cm, noch nicht zusammengesetzt, - dient als abwischbare Malfläche für Kinder und zur Ablage von Farben und Malutensilien, - zum Aufstellen auf Tischen und ähnlichen Möbelstücken (kein Möbel der Pos. 9403), - zusammen mit Beipack (Montagematerial und Aufbauanleitung) zur Abgabe an den     Endverbraucher verpackt. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird hinsichtlich der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung durch die aus Holz und Glas zusammengesetzte Ware bestimmt. Hinsichtlich der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung und der Menge bestimmt das Holz den Charakter der Ware. "Innenausstattungsgegenstand aus Holz, keine Ware des Kapitels 94, nicht aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel  (zusammengesetzte Ware aus Holz-charakterbestimmend- und Glas, in Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf mit nicht charakterbestimmendem Beipack, noch nicht zusammengesetzt)"

DEBTI17613/26-14420909990

Ablagebox (Abbildung siehe Anlage),  - Ablagefach aus einem Boden, einem umlaufenden Rahmen mit   Griffausschnitt sowie zwei länglichen Standfüßen, aus Lagenholz   aus Birkenholz (lt. Antragsteller), Abmessung ca. 23 x 32 x 7 cm,  - zum Aufstellen z.B. auf Schreibtischen, in Regalen (nicht dazu be-   stimmt auf den Boden gestellt zu werden, kein Möbel), dient dort   zur Aufbewahrung von z.B. Akten, Unterlagen oder Ähnlichem.  "Innenausstattungsgegenstand aus Holz, keine Ware des Kapitels 94,  nicht aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44, kein Stammstück"

DEBTI15736/26-14420909990

Zahnputzbecher (Abbildung siehe Anlage), - zylindrischer Becher aus Holz (lt. Antragsteller Akazienholz, Abmessungen (Ø x H)   ca. 7,2 cm x 11 cm),  - in einem Karton für den Einzelverkauf aufgemacht, - zur Aufbewahrung von z.B. Zahnbürsten. "Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94, nicht  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44, kein  Stammstück; Zahnputzbecher"

DEBTI19684/26-14420909990

Mini Regal mit 2 Ablagebrettern (Abbildungen siehe Anlage) - Set aus zwei Innenausstattungsgegenständen aus: - - einer Tischstaffelei in Form eines dreibeinigen Gestells aus Pappel-     holzleisten, hintere Leiste mittels quer angebrachtem Holz-     dübel anklappbar, Gesamthöhe ca. 16 cm, zur Verwendung     als Halter/Aufsteller für z.B. ein kleines Ablageregal, und - - einem Ablageregal aus einer Rückwand mit zwei Ablageleisten aus     lackierten Faserplatten (MDF) zur Ablage kleinerer Gegenstände     z.B. kleinen Fotos (alle Materialangaben lt. Antragsteller), ohne    Montagevorrichtung zur Wandbefestigung, - beide Innenausstattungsgegenstände sind aufgrund ihrer Größe   dazu geeignet auf Tischen und ähnlichen Möbelstücken sowie   an einer Wand angelehnt aufgestellt zu werden (keine Möbel der   Position 9403), - gemeinsam in einer üblichen Verpackung für den Verkauf aufgemacht. "Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94, nicht aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44, kein Stammstück"

DEBTI15739/26-14420909990

Schubladenbox Mosaik, (Abbildung siehe Anlage) - quaderförmiges, oben offenes Behältnis (Maße ca. 12 x 12 x 12 cm), mit Boden   aus Sperrholz und Seitenteilen aus massivem Holz, aus Tannenholz (lt. Antragsteller),   auf einer Außenseite mit Mosaik-Muster bedrucktem Papier und einem Holzknauf   versehen, - zur Aufbewahrung verschiedener Gegenstände (Stifte, Notizzettel, usw.), den Brief-   ordnern und Federschalen ähnliche Ablage z.B. zum Aufstellen auf Schreibtischen,   nicht dazu bestimmt auf den Boden gestellt zu werden (kein Möbel des Kapitels 94), - in Papier mit Barcode Sticker für den Verkauf aufgemacht. Das Holz bestimmt aufgrund der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung und des Umfanges den Charakter der Ware. "Innenausstattungsgegenstand aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94, nicht  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44, kein  Stammstück (zusammengesetzte Ware aus Holz -charakterbestimmend - und Papier)"

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1 095 HS4

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