0 Ergebnisse für "48025620"
Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um in der Masse hellblau gefärbtes Papier aus gebleichtem chemischem Halbstoff aus Holz und mechanischem Halbstoff aus Holz (Anteil bezogen auf die Gesamtfasermenge weniger als 10 GHT), Format DIN A4, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 150 g und einem Aschegehalt von mehr als 8 GHT. Es ist zu 250 Blättern in Kunststofffolie verpackt und zu zehn solcher Verpackungseinheiten in einem Karton verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Papiere gehören als "Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von 10 GHT oder weniger bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 40 bis 150 g, in Bogen, auf einer Seite 297 mm und auf der anderen Seite 210 mm messend (A4-Format)" zur Unterposition 4802 56 20 der Kombinierten Nomenklatur.
Bei dem als "Fotokopierpapier A4" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich um Papier aus gebleichtem chemischem Halbstoff aus Holz und mechanischem Halbstoff aus Holz (Anteil bezogen auf die Gesamtfasermenge weniger als 10 GHT), Format DIN A4, mit einem Quadratmetergewicht von etwa 86 g (nicht klimatisiert), einem Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einem Weißgrad von mehr als 60 %. Derartige Papiere gehören als "Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von 10 GHT oder weniger, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 40 bis 150 g, in Bogen, auf einer Seite 297 mm und auf der anderen Seite 210 mm messend (A4-Format)" zur Unterposition 4802 5620 der Kombinierten Nomenklatur.
Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um eine Zusammenstellung der nachstehend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Kunststofffolie eingeschweißt sind: 1. Etwa 700 lose, rechteckige Zuschnitte (Format etwa 9,0 x 9,0 cm) aus Papier aus überwiegend chemischem, hauptsächlich gebleichtem Halbstoff aus Holz, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanischem oder chemisch-mechanischem Halbstoff von weniger als 10 GHT. Das Papier hat einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von mehr als 60 %, ein Quadratmetergewicht von mehr als 40 g und weniger als 150 g und ist weder gestrichen noch überzogen. Die weißen Papierzuschnitte sind in die unter 3. beschriebene Ware eingelegt und sollen als Notizzettel verwendet werden. 2. Ein rechteckiger, mit Produktinformationen bedruckter Zuschnitt (Format etwa 9,0 x 9,0 cm) aus Papier. 3. Ein quadratisches, einfach gestaltetes, oben offenes Aufbewahrungsbehältnis aus Kunststoff (Abmessungen etwa 9,5 x 9,5 cm x 9,5 cm), das an einer Seite zusätzlich mit einer Aussparung zur Entnahme der unter 1. beschriebenen Notizzettel ausgestattet ist. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in quadratischen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanisch oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von 10 GHT oder weniger bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, andere Bogen als solche, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zum TARIC-Code 4802 5680 00.
Es handelt es sich um eine Zusammenstellung der nachstehend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Kunststofffolie eingeschweißt sind: 1. 750 lose Zuschnitte (Format: etwa 9 x 9 cm) aus Papier aus überwiegend mechanischen oder chemisch-mechanischen, hauptsächlich gebleichten Halbstoff aus Holz. Das Papier hat ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger. Die weißen Papierzuschnitte sind in die unter 3. beschriebene Ware eingelegt und sollen als Notizzettel verwendet werden. 2. Ein rechteckiger Zuschnitt (Format: etwa 9 x 9 cm) aus Pappe, der mit Produktinformationen und den Kontaktdaten der Antragstellerin farbig bedruckt ist. 3. Ein quadratisches, oben offenes Aufbewahrungsbehältnis aus Kunststoff, das an einer Seite zusätzlich mit einer Aussparung zur Entnahme der unter 1. beschriebenen Notizzettel ausgestattet ist. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in quadratischen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, andere als die der Unterpositionen 4802 10 bis 4802 61, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zur Codenummer 4802 6200 00 0 des Zolltarifs.
Es handelt es sich um eine Zusammenstellung der nachstehend beschriebenen Waren, die gemeinsam in Kunststofffolie eingeschweißt sind: 1. 750 lose Zuschnitte (Format: etwa 9 x 9 cm) aus Papier aus überwiegend mechanischen oder chemisch-mechanischen, hauptsächlich gebleichten Halbstoff aus Holz. Das Papier hat ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger und ist in der Masse gefärbt. Die farbigen Papierzuschnitte sind in die unter 3. beschriebene Ware eingelegt und sollen als Notizzettel verwendet werden. 2. Ein rechteckiger Zuschnitt (Format: etwa 9 x 9 cm) aus Pappe, der mit Produktinformationen und den Kontaktdaten der Antragstellerin farbig bedruckt ist. 3. Ein quadratisches, oben offenes Aufbewahrungsbehältnis aus Kunststoff, das an einer Seite zusätzlich mit einer Aussparung zur Entnahme der unter 1. beschriebenen Notizzettel ausgestattet ist. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in quadratischen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, andere als die der Unterpositionen 4802 10 bis 4802 61, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT bezogen auf die Gesamtfasermenge, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen" zur Codenummer 4802 6200 00 0 des Zolltarifs.