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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE6807/12-14802570000

Bei den als "Einschlagpapiere" bezeichneten Erzeugnissen handelt es sich nach den Angaben der Antragstellerin sowie nach dem Untersuchungsergebnis um weder gestrichene noch überzogene Papiere aus überwiegend chemischem, hauptsächlich gebleichtem Halbstoff aus Holz, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanischem oder chemisch-mechanischem Halbstoff von weniger als 10 GHT. Es hat einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT sowie ein Quadratmetergewicht von mehr als 40 g und weniger als 80 g. Es wird in rechteckigen Bogen (Format etwa 500 x 375 mm) eingeführt. Derartige Waren gehören als "andere Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Fasern, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, von weniger als 10 GHT, in rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 435 mm und auf der anderen Seite mehr als 297 mm messen, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g" zur Codenummer 4802 5700 00 des Integrierten Zolltarifs der EG (TARIC).

DE19903/09-104802570000

Bei dem als "Flooring Papier" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach der vorliegenden Warenprobe, dem Untersuchungsergebnis und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin um ein Papier, - weder gestrichen noch überzogen, - hauptsächlich hergestellt aus gebleichtem chemischem Halbstoff aus Holz, - mit einem Quadratmetergewicht von 45 g, - mit einem Aschegehalt von etwa 0,15 GHT, - mit einem Weißgrad (Reflexionsfaktor) von mehr als 82%, - mit einem Berstdruckindex von 2,25 kPa · m²/g, - in quadratischen Bogen mit einer Seitenlänge von 400 x 400 mm oder mehr, - zur Verwendung als Trägerpapier bei der Möbel- und Laminatbodenherstellung. Derartige Waren gehören als "andere Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, ohne Gehalt an Fasern, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, andere Bogen als solche, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm, auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g" zur Codenummer 4802 5700 00 des Integrierten Zolltarifs der EG (TARIC).

DEBTI17714/24-148025400

Es handelt sich um ein Papier (nach den Angaben des Antragstellers) aus überwiegend gebleichtem Sulfatzellstoff (Nadelholzzellstoff) und weniger als 10 GHT an Fasern aus Halbstoff, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen werden. Das Papier ist weder gestrichen noch überzogen, hat ein Quadratmetergewicht von 12,5 g, einen Aschegehalt von weniger als 1 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 82 % und einen Berstdruckindex von 2,3 kPa*m²/g. Die Ware wird in Rollen verschiedener Breite gehandelt und bei der Herstellung von Säure-Akkumulatoren als Pastierpapier verwendet. Abbildung eines Probenabschnitts: siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in Rollen jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen von weniger als 10 GHT bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g" zur Unterposition 4802 54 00 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI4950/24-148025400

Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich nach den Angaben der Antragstellerin um ein Papier, das hauptsächlich aus gebleichtem Sulfatzellstoff (Nadelholzzellstoff) hergestellt wurde. Es enthält keine Fasern, die in einem machanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden. Das Papier hat ein Quadratmetergewicht von 25 g, einen Aschegehalt von 0,15 GHT, einem Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 85 % und einen Berstdruckindex von 2,02 kPA * m2/g. Die Ware wird in Rollen verschiedener Breite als auch in rechteckigen Bogen verschiedener Größen aufgemacht und zur Herstellung von abriebfesten Oberflächen (z.B. Arbeitsplatten oder Laminatfußböden) verwendet. Derartige Waren gehören als "andere Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere , Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in Rollen, oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufberatungsverfahren gewonnen, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g" zur Unterposition 4802 5400 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI26686/22-148025400

Es handelt sich um ein Papier aus mehr als 50 GHT (jedoch weniger als 80 GHT) gebleichtem Sulfatzellstoff (Nadelholzzellstoff) und weniger als 50 GHT synthetischen Chemiefasern, ohne Gehalt an Fasern, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden. Das Papier ist weder gestrichen noch überzogen, hat ein Quadratmetergewicht von 28 g, einen Aschegehalt von weniger als 1 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 84,8 % und einen Berstdruckindex von weniger als 2,5 kPa * qm/g. Die Ware wird in Rollen und rechteckigen Bogen mit unterschiedlichen Abmessungen eingeführt und bei der Herstellung von z. B. Autobatterien als sogenanntes Pastierpapier verwendet.  Derartige Waren gehören als "andere Papiere, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g" zur Unterposition 4802 54 00 der Kombinierten Nomenklatur.

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