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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

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DEBTI13058/24-148043951

Es handelt sich um weißes, wolkig schwach durchscheinendes, maschinenglattes, nicht gestrichenes Papier mit einem Gehalt an Sulfatzellstoff gewonnen aus Nadelholz von mehr als 80 GHT der Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 36 oder 48 g, einem Weißgrad von mehr 80 %, einem Aschegehalt von weniger als 1 GHT und einem Berstdruckindex von mehr als 2,5 kPa.m²/g (Angaben des Antragstellers). Das Papier wird in mit Papier verpackten Rollen mit einer Breite von 340 cm ausgeliefert. Derartige Waren gehören als "andere Kraftpapiere, weder gestrichen noch überzogen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger, gebleicht, mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge, in der Masse einheitlich gebleicht, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803"  zur Unterposition 4804 39 51 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI33409/21-14804395100

Es handelt sich bei der Probe und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin um weißes, wolkig schwach durchscheinendes, maschinenglattes, nicht gestrichenes Papier aus Sulfatzellstoff mit einem Gehalt an Sulfatzellstoff aus Holz von mehr als 80 GHT der Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 35 g, einem Weißgrad von etwa 80 %, einem Aschegehalt von weniger als 1 GHT und einem Berstdruckindex von mehr als 2,5 kPa.m²/g. Das Papier wird in Rollen mit einer Breite von 115 cm geliefert. Derartige Waren gehören als "andere Kraftpapiere, weder gestrichen noch überzogen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger, gebleicht, mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge, in der Masse einheitlich gebleicht, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 zum TARIC-Code 4804 39 51 00.

DE20240/13-14804395100

Bei dem als "Overlaypapier" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach der vorliegenden Warenprobe, dem Untersuchungsergebnis und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin um - einen weißen, wolkig schwach durchscheinenden Probenabschnitt, - aus gebleichtem Nadelholzzellstoff, - mit einem Quadratmetergewicht von etwa 29 g (nicht klimatisiert), - einem Aschegehalt von weniger als 3 GHT und - einem Berstdruckindex von mehr als 2,5 kPa.m²/g, - einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge, - in Rollen mit einer Breite von 207 cm. Derartige Waren gehören als "andere Kraftpapiere, weder gestrichen noch überzogen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger, gebleicht, mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge, in der Masse einheitlich gebleicht, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm" zur Codenummer 4804 39 51 00 0 des Zolltarifs.

DE5575/15-148043151

Bei dem zur Veranschaulichung vorgelegten Warenmuster handelt es sich nach den Angaben der Antragstellerin um ein kalandriertes Papier aus einer Mischung aus ungebleichtem und gebleichtem Sulfatzellstoff (100 GHT Nadelholzzellstoff) mit einem Quadratmetergewicht von etwa 13 g. Das Papier wird in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm aufgemacht und dient zu elektrotechnischen Zwecken, u. a. zur Herstellung von Papierkondensatoren. Derartige Waren gehören als "andere Kraftpapiere, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger, ungebleicht, mit einem Gehalt an Sulfatzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge" zur Unterposition 4804 3151 der Kombinierten Nomenklatur.

DE5576/15-148043151

Bei dem zur Veranschaulichung vorgelegten Warenmuster handelt es sich nach den Angaben der Antragstellerin um ein Papier aus einer Mischung aus ungebleichtem und gebleichtem Sulfatzellstoff (100 GHT Nadelholzzellstoff) mit einem Quadratmetergewicht von etwa 18 g. Das Papier wird in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm aufgemacht und in der Leistungselektronik als sog. Elektrolytpapier verwendet. Derartige Waren gehören als "andere Kraftpapiere, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger, ungebleicht, mit einem Gehalt an Sulfatzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge" zur Unterposition 4804 3151 der Kombinierten Nomenklatur.

TARIC-Nomenklatur

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