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1 Ergebnisse für "4810998080"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

481099808080andere6%
DEBTI52540/19-14810298080

Es handelt sich um ein beidseitig mit anorganischen Stoffen gestrichenes, auf der Schauseite mit Glitter aus metallisierter Kunststofffolie verziertes Kartonapier aus hauptsächlich mechanischem oder chemisch-mechanischem Halbstoff aus Holz und gebleichtem Halbstoff aus Holz, mit einem Quadratmetergewicht von 250 g, einer Dicke von mehr als 225 bis 505 Mikrometer, einem Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einem Weißgrad von mehr als 60 % und weniger als 84%, in rechteckigen Bogen. Die Papierbogen dienen z. B. Bastelzwecken und sind zu 35 Stück in einem Kunststoffbeutel verpackt. Jeweils 40 Beutel sind in einem Karton aus Pappe verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Papiere, beidseitig mit anorganischen Stoffen gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere, auf der Oberfläche verziert, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, in rechteckigen Bogen, jeder Größe" zum TARIC-Code 4810 29 80 80.

DEBTI17528/26-148109980

Es handelt sich um rechteckige, mehrlagige Platten (Abmessungen: etwa 125 x 184 cm bis 152 x 305 cm, Dicke: etwa 3,8 mm) mit zwei in Leinwandstruktur geprägte Außenlagen aus weißem, mit einem anorganischen Stoff (Calciumcarbonat) gestrichenem Papier und einem Kern aus zwei Lagen weißem, mit einer Punktmusterung, geprägtem Papier (nicht gewellt) und einer Innenlage aus weißem Papier, die durch Zusammenkleben miteinander verbunden sind. Die Platten haben ein Quadratmetergewicht von mehr als 400 g. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit anorganischen Stoffen, anderen Stoffen als Kaolin, gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, andere Papier und Pappen als die der Unterpositionen 4810 1300 bis 4810 3100, andere als Multiplex" zur Unterposition 4810 99 80 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI20924/26-148109980

Es handelt sich um rechteckige, mehrlagige Platten (Abmessungen: etwa 125 x 184 cm bis 152 x 305 cm, Dicke: etwa 2,4 mm) mit zwei Außenlagen aus weißem, mit einem anorganischen Stoff (Calciumcarbonat) gestrichenem Papier und einer Zwischenlage aus weißem, mit einer Punktmusterung geprägtem Papier (nicht gewellt), die durch Zusammenkleben miteinander verbunden worden sind (kein Multiplex). Die Platten haben ein Quadratmetergewicht von mehr als 400 g und einen auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfatzellstoff von weniger als 80 GHT (somit keine Kraftpappe).  Die Platten sind auch in einer Dicke von 3,8 mm und 5,0 mm (Kern aus zwei Lagen geprägtem und einer Innenlage aus weißem Papier) erhältlich. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit anderen anorganischen Stoffen als Kaolin gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, andere Papier und Pappen als die der Unterpositionen 4810 1300 bis 4810 3100, andere als Multiplex" zur Unterposition 4810 9980 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI16295/25-14810190080

Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um weiße Papiere aus gebleichtem, chemischem Halbstoff aus Holz (Sulfatzellstoff). Die Papiere sind einseitig mit Kaolin und anderen anorganischen Stoffen (Siliciumdioxid = SILICA) gestrichen, haben ein Quadratmetergewicht von weniger als 150 g, weisen einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT sowie einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von mehr als 60% auf. Die Rückseite ist mit einem Endloslogo bedruckt. Sie werden in rechteckigen Bogen (Abmessungen: etwa 330 x 482 mm) eingeführt und sind zu 110 Stück verpackt. Derartige Waren gehören als "Kraftpapiere und -pappen, einseitig mit anorganischen Stoffen gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch bedruckt, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, in rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 435 mm und auf der anderen Seite mehr als 297 mm messen" zur Codenummer 4810 1900 80 0 des Zolltarifs.

DEBTI1299/24-1248109980

Bei den durch Warenmuster veranschaulichten Artikeln handelt es sich um rechteckige Zuschnitte aus beidseitig vollflächig homogen gefärbtem, gewellten Papier (Abmessungen etwa 13 x 20 cm). Beide Seiten sind überwiegend mit anorganischen Stoffen (kein Kaolin) bestrichen. Aufgrund der Bearbeitung bricht das Papier an den Wellentälern leicht auseinander und stellt sich daher nicht als Papier von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papier zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden dar. Insgesamt vier Papierzuschnitte sind zusammen mit Perlen, Pailletten, Wackelaugen, Kunststoffkugeln, selbstklebenden Strasssteinen, selbstklebenden Buchstaben/Zahlen, rechteckigen Kunststofffolien, bunten Holzstäbchen (rechteckig und abgerundet), Holzklammern, Regenbogenpapier, buntem Papier, Papierstrohhalmen, Druckerzeugnissen, rechteckigen Vlieszuschnitten, Watte, Bindfäden, Pompons, Knöpfen, bunten Federn, Musterbeutelklammern und Pfeifenreinigern (DEBTI-1299/24-1 bis DEBTI-1299/24-11, DEBTI-1299/24-13 bis DEBTI-1299/24-25) in einem bedruckten Pappkarton aufgemacht. Sie können mit anderen Bestandteilen des Sets oder auch für andere Bastelarbeiten verwendet werden. Eine Einreihung als Bastelset der Position 9503 kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht zur Ausgestaltung einer bestimmten Freizeitbeschäftigung (hier eines bestimmten Bastelprojektes) zusammengestellt wurden, sondern beliebig auch zur Dekoration von Geschenken o.a. zu verwenden sind. Die einzelnen Bestandteile (hier: gewelltes Papier) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit anorganischen Stoffen, anderen Stoffen als Kaolin, gestrichen, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, andere Papier und Pappen als die der Unterpositionen 4810 13 bis 4810 31, andere als Multiplex" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI