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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

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DEBTI8419/22-348172000

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine Klappkarte aus Pappe (Format ca. 18,8 x 13,4 cm, gefalzt). Die Vorderseite ist mit einer Abbildung (VW-Bulli im Sonnenuntergang unter Palmen) farbig bedruckt. Die Innenseiten sind unbedruckt und die Rückseite ist mit zwei Firmennamen versehen. Sämtliche Aufdrucke sind im Hinblick auf den eigentlichen Gebrauch als Schreibware nur nebensächlicher Art. Die Ware ist gemeinsam mit einem Modellfahrzeug (DEBTI-8419/22-1), einem Notizbuch (DEBTI-8419/22-2) und zwei AA-Batterien (DEBTI-8419/22-4) in einem Pappkarton mit Pappeinlagen als Set für den Einzelverkauf aufgemacht.  Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit kommt nicht in Betracht, so dass alle Bestandteile des Sets getrennt einzureihen sind. Zolltarifrechtlich ist die Ware als "Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus  Papier und Pappe" einzureihen.

DEBTI17844/22-14817200000

Es handelt sich um eine Klappkarte aus Kartonpapier (Format etwa 12,6 x 8,7 cm, einmal auf etwa 6,3 x 8,7 cm gefalzt). Die Karte ist beidseitig jeweils mit der Darstellung einer Comicfigur farbig bedruckt. Die linke Innenseite ist zusätzlich mit fünf Schreiblinien zum handschriftlichen Beschreiben bedruckt. Im Hinblick auf die eigentliche Zweckbestimmung der Ware als Schreibware sind die Aufdrucke nur nebensächlicher Art. Die Klappkarte ist gemeinsam mit einer Pop-Up-Karte (siehe DEBTI-17844/22-2), zwei Stickerbogen (siehe DEBTI-17844/22-3), zwei Schreibzetteln (siehe DEBTI-17844/22-4), einer Sammelkarte (siehe DEBTI-17844/22-5) und zwei Briefumschlägen (siehe DEBTI-17844/22-6) in einer farbig bedruckten Pappschachtel verpackt. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt nicht in Betracht, da die Waren weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier" zur Codenummer 4817 20 00 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI17851/22-14817200000

Es handelt sich um eine Klappkarte aus Kartonpapier (Format etwa 12,6 x 8,7 cm, einmal auf etwa 6,3 x 8,7 cm gefalzt). Die Karte ist beidseitig jeweils mit der Darstellung einer Comicfigur farbig bedruckt. Die linke Innenseite ist zusätzlich mit fünf Schreiblinien zum handschriftlichen Beschreiben bedruckt. Im Hinblick auf die eigentliche Zweckbestimmung der Ware als Schreibware sind die Aufdrucke nur nebensächlicher Art. Die Klappkarte ist gemeinsam mit einer Pop-Up-Karte (siehe DEBTI-17851/22-2), zwei Stickerbogen (siehe DEBTI-17851/22-3), zwei Schreibzetteln (siehe DEBTI-17851/22-4), einer Sammelkarte (siehe DEBTI-17851/22-5) und zwei Briefumschlägen (siehe DEBTI-17851/22-6) in einer farbig bedruckten Pappschachtel verpackt. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt nicht in Betracht, da die Waren weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier" zur Codenummer 4817 20 00 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI17847/22-14817200000

Es handelt sich um eine Klappkarte aus Kartonpapier (Format etwa 12,6 x 8,7 cm, einmal auf etwa 6,3 x 8,7 cm gefalzt). Die Karte ist beidseitig jeweils mit der Darstellung einer Comicfigur farbig bedruckt. Die rechte Innenseite ist zusätzlich mit fünf Schreiblinien zum handschriftlichen Beschreiben bedruckt. Im Hinblick auf die eigentliche Zweckbestimmung der Ware als Schreibware sind die Aufdrucke nur nebensächlicher Art. Die Klappkarte ist gemeinsam mit einer Pop-Up-Karte (siehe DEBTI-17847/22-2), zwei Stickerbogen (siehe DEBTI-17847/22-3), zwei Schreibzetteln (siehe DEBTI-17847/22-4), einer Sammelkarte (siehe DEBTI-17847/22-5) und zwei Briefumschlägen (siehe DEBTI-17847/22-6) in einer farbig bedruckten Pappschachtel verpackt. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt nicht in Betracht, da die Waren weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier" zur Codenummer 4817 20 00 00 0 des Zolltarifs.

DEBTI17848/22-14817200000

Es handelt sich um eine Klappkarte aus Kartonpapier (Format etwa 12,6 x 8,7 cm, einmal auf etwa 6,3 x 8,7 cm gefalzt). Die Karte ist beidseitig jeweils mit der Darstellung einer Comicfigur farbig bedruckt. Die rechte Innenseite ist zusätzlich mit fünf Schreiblinien zum handschriftlichen Beschreiben bedruckt. Im Hinblick auf die eigentliche Zweckbestimmung der Ware als Schreibware sind die Aufdrucke nur nebensächlicher Art. Die Klappkarte ist gemeinsam mit einer Pop-Up-Karte (siehe DEBTI-17848/22-2), zwei Stickerbogen (siehe DEBTI-17848/22-3), zwei Schreibzetteln (siehe DEBTI-17848/22-4), einer Sammelkarte (siehe DEBTI-17848/22-5) und zwei Briefumschlägen (siehe DEBTI-17848/22-6) in einer farbig bedruckten Pappschachtel verpackt. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt nicht in Betracht, da die Waren weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier" zur Codenummer 4817 20 00 00 0 des Zolltarifs.

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