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1 Ergebnisse für "5211190090"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

521119009080andere6%
DE21592/13-15211590090

Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von mehr als 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus weißen Garnen aus Baumwolle sowie aus beige-melierten Garnen aus künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Viskose) und Leinen, -- folgende Antragsangaben können als zutreffend angesehen werden: --- an künstlichen Spinnfasern (Viskose) von 25 GHT, --- an Baumwolle von 55 GHT, --- an Leinen von 20 GHT, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 426 g, -- bedruckt, -- in Ripsbindung, andere als Leinwand- oder Köperbindung, -- nicht auf Handwebstühlen hergestellt. "Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, bedruckt, in Ripsbindung, nicht auf Handwebstühlen hergestellt"

DE13717/13-15211390090

Jacquardgewebe, sog. Tischdecke/Tischbelag, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von etwa 140 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit Kettgarnen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag: Polyester), -- mit Schussgarnen aus Baumwolle, -- die Antragsangaben von 70 % Baumwolle und 30 % Polyester (synthetische Chemiefasern) können als zutreffend angesehen werden, -- gefärbt, -- mit einem Quadratmetergewicht von 226 g, -- auf der Oberfläche dünn mit Kunststoff bestrichen; ein Bestreichen mit Kunststoff ist mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar, somit keine Ware der Position 5903, - laut Antrag nicht auf Handwebstühlen hergestellt. "Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, gefärbt, andere als in den Unterpositionen 5211 31 und 5211 32 genannte, nicht auf Handwebstühlen hergestellt"

DE492/11-15211390090

Gewebe, sog. Möbelbezugsstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware; laut Antrag mit einer Breite von etwa 145 cm, - laut Untersuchungsergebnis: -- gefärbt; in Ripsbindung, -- aus Garnen aus Baumwolle sowie aus Garnen aus Viskose-Spinnfasern und Leinen (alle keine Chemillegarne); mit einem Gesamtanteil --- an Baumwolle von 63 GHT, --- an Viskose-Spinnfasern (künstliche Chemiefasern) von 19 GHT, --- an Leinen von 18 GHT, -- mit einem Quadratmetergewicht von 302 g, - nicht auf Handwebstühlen hergestellt. "Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, gefärbt, in Ripsbindung, nicht auf Handwebstühlen hergestellt"

DEF/3012/05-15211590090

Gewebe, laut Antrag: Stoff, gewebt und gewachst - als Meterware, - aus 52 GHT Baumwolle und 48 GHT Polyester (lt. Antrag), - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g, - in Atlasbindung, - einseitig mit musterbildendem Kunststoff bedruckt, - nicht handgewebt

DEF/1042/04-15211390090

Gewebe (lt. Antrag: "Dekatiermitläufersatin") - als Meterware mit einer Breite (lt. Antrag) von 177 cm, - aus (lt. Antrag) 75 GHT Baumwolle und 25 GHT synthetischen Chemiefasern (Polyamid), - mit einem Quadratmetergewicht (lt. ergänzenden Angaben) von mehr als 200 g, - gefärbt, - in Atlasbindung (Satinbindung), - nicht auf Handwebstühlen hergestellt, - keine Ware der Pos. 5911, da das Gewebe aufgrund der Konzeption keine besonderen Merkmale einer technischen Verwendung aufweist.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI