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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

DEBTI50377/25-15601229000

Watte, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Polybeutel zu laut Antrag 150 g verpackt, - aus künstlichen Chemiefasern (laut Antrag 100 % Viskose), - nicht als Watterollen vorliegend. "Watte aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, andere als in der Unterposition (KN) 5601 2210  genannte"

DEBTI1278/25-15601229000

Watte, sog. Füllwatte, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel zu laut Antrag 250 g verpackt, - aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - dient laut Antrag dem Befüllen von z. B. Näh- und Häkel-/Strickarbeiten. "Watte aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, andere als in der Unterposition (KN) 5601 2210   genannte"

ATBTI2024000615-DEC5601229000

Textile Ware - watteähnlich, bestehend aus Polyester (kein Vlies darstellend, da sich die Fasern leicht herauslösen lassen), - nicht konfektioniert, - verpackt in einem textilen Beutel. Das „Vlies“ dient laut Antragsteller als individuelle Nachtfüllung einer textilen Brustprothese) (Abbildung siehe Anlage)

DEBTI1299/24-1856012290

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um Watte aus synthetischen Chemiefasern, rechteckig zugeschnitten, mit einer Dicke von ca. 2 cm. Ein Zuschnitt Watte ist zusammen mit Perlen, Pailletten, Wackelaugen, Kunststoffkugeln, selbstklebenden Strasssteinen, selbstklebenden Buchstaben/Zahlen, rechteckigen Kunststofffolien, bunten Holzstäbchen (rechteckig und abgerundet), Holzklammern, Regenbogenpapier, buntem Papier, gewelltem Papier, Papierstrohhalmen, Druckerzeugnissen, rechteckigen Vlieszuschnitten, Bindfäden, Pompons, Knöpfen, bunten Federn, Musterbeutelklammern und Pfeifenreinigern (DEBTI-1299/24-1 bis DEBTI-1299/24-17, DEBTI-1299/24-19 bis DEBTI-1299/24-25) in einem bedruckten Pappkarton aufgemacht. Die Watte soll mit anderen Bestandteilen des Sets oder auch für andere Bastelarbeiten verwendet werden. Eine Einreihung als Bastelset der Position 9503 kommt nicht in Betracht, da die Waren nicht zur Ausgestaltung einer bestimmten Freizeitbeschäftigung (hier eines bestimmten Bastelprojektes) zusammengestellt wurden, sondern beliebig auch zur Dekoration von Geschenken o.a. zu verwenden sind. Die einzelnen Bestandteile (hier: Watte) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als " Watte aus Spinnstoffen, aus Chemiefasern, andere als in der Unterposition (KN) 5601 2210 genannte" eingereiht.

DEBTI2145/24-256012290

Ware aus Watte, sog. EndoSwab Bürsten, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- mit einem Reinigungskopf aus Watte aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), -- mit einem ca. 230 cm langen Schlauch aus Kunststoff verbunden, -- dient zur inneren Reinigung und zur Überprüfung der zuvor durchgeführten Reinigung von flexiblen    Endoskopen, - keine Ware des technischen Bedarfs im Sinne der Position 5911, da der Reinigungsschlauch weder   selbst eine Ware des technischen Bedarfs noch einen hier erfassten Teil einer Ware darstellen, - aufgrund der Materialbeschaffenheit und Form keine Ware der Position 9603, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung (Reinigung) bestimmt die Watte gegenüber   dem Kunststoff den Charakter der Ware. "Ware aus Watte (Reinigungsschlauch), aus Chemiefasern"

Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI