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1 Ergebnisse für "5603911090"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

560391109080andere6%
DEBTI3280/25-15603919090

Vliesstoff, sog. Stapelfaservlies, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - im Wasserstrahlverfahren mechanisch und mit Bindemittel verfestigt, - aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), somit keine Ware der Unterposition    (HS) 5603 12, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 20 g, - weder bestrichen noch überzogen. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem  Quadratmetergewicht von weniger als 25 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in    dem TARIC-Code 5603 9190 10 genannte"

DEBTI17310/20-15603919090

Vliesstoff, sog. Klebeband, Foto siehe Anlage, - als Meterware, auf einer Kunststoffhülse aufgerollt, - im Wasserstrahlverfahren mechanisch und thermisch verfestigt, - aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester), somit keine Ware der Unterposition 5603 14, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag weniger als 25 g, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig, - einseitig mit selbstklebendem Kleber und Abdeckfolie versehen. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem  Quadratmetergewicht von weniger als 25 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer als in der   Unterposition 5603 9190 10 genannte"

DE15184/16-15603921090

Vliesstoff, sog. Stanzband, Artikel AH5123 -10 S 10/35/35/10 L100, Foto siehe Anlage, - laut Antrag als Meterware, mit einer Breite von 9 cm, - in Längsrichtung in der Mitte und auf beiden Seiten (etwa 9 mm vom Rand) mit nahezu rechteckigen, ca. 2 mm breiten und ca. 25 mm langen Ausstanzungen (gilt nicht als konfektioniert im Sinne der Anmerkung 7 Abschnitt XI), - laut Untersuchungsergebnis: -- aus Chemiefasern (laut Antrag: 50 % Polyesterfasern und 50 % Viskose), -- keine Filamente enthaltend, -- mit Bindemitteln verfestigt, -- mit einem Quadratmetergewicht von 49 g, - laut Antrag einseitig im Rotationsschablonendruckverfahren mit sog. Schmelzkleberpunkten aus Kunststoff bestrichen. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, bestrichen, anderer als in der Unterposition 5603 9210 10 genannter"

AT2016/0004295603111090

Rechteckiges Klebepflaster (10 cm x 12 cm), bestehend aus weißem Vlies aus augenscheinlich synthetischen Filamenten, das auf einer Seite mit einer Klebeschicht überzogen und mit einer bedruckten Schutzfolie abgedeckt ist; mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger; das Pflaster dient dazu, mit einer pulverförmigen Zubereitung gefüllte Pads (nicht Gegenstand dieser VZTA) die den Körper entgiften sollen, auf der Fußsohle zu fixieren; kein Erzeugnis der Position HS 3005; aufgemacht in einem bedruckten Karton zu 100 Stück.

DE7300/11-15603919090

Vliesstoff, sog. Dekovlies, Artikel B 50362, Foto siehe Anlage, - rechteckig; laut Antrag in den Abmessungen: 60 cm x 10 m, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), -- keine Filamente enthaltend, -- mit Bindemitteln verfestigt, -- mit einem Quadratmetergewicht von 22,1 g, -- weder bestrichen noch überzogen. "Vliesstoff, nicht aus Filamenten, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 25 g, weder bestrichen noch überzogen, nicht aus Polyvinylalkohol"

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI