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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

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DEBTI12817/26-15603929090

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - rechteckig zugeschnitten,  - laut Untersuchungsergebnis: -- aus künstlichen Spinnfasern, somit keine Ware der Unterposition (HS) 5603 12, -- im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend,  -- weder bestrichen noch überzogen, -- einlagig, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 58 g. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem  Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als  in den TARIC-Codes 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte"

DEBTI2897/26-15603929090

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - zehn Stück mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - rechteckig zugeschnitten (somit nicht konfektioniert), in den Abmessungen von laut Antrag   38 cm x 50 cm, - aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Polyester und Viskose), - bedruckt, - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 42 g. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den TARIC-Codes 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte"

DEBTI48733/25-156039290

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - laut Antrag ein grüner und ein violetter Bogen (in den Abmessungen von 75 cm x 75 cm)    abwechselnd im Stapel gelegt (insgesamt 368 Stück) und in einem Pappkarton verpackt, - jeweils mehrlagig, mit: -- zwei äußeren Lagen aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polypropylen), -- einer inneren Lage aus mehreren Lagen aus heißluftgezogenen (melt blown) Fasern, - punktuell thermisch verfestigt, - weder bestrichen noch überzogen, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 55 g (grün) bzw. 60 g (violett), - im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind der Vliesstoff    aus synthetischen Filamenten und der Vliesstoff aus synthetischen Spinnfasern (melt blown)    als gleichbedeutend zu betrachten, somit verleiht keines der beiden Flächenerzeugnisse der    Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht    kommenden Unterpositionen (5603 12 und 5603 92) in der Nomenklatur zuletzt genannten    zuzuweisen. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem   Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen"

DEBTI42674/25-156039290

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - 50 Stück in einem bedruckten Polybeutel verpackt, - lediglich rechteckig zugeschnitten (damit keine Ware der Position 6307), in den Abmessungen    von laut Antrag 19 cm x 21 cm, - aus künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Viskose) und synthetischen Spinnfasern (laut Antrag    Polyester); die Antragsangaben von 65 GHT Viskose und 35 GHT Polyester können als zutreffend    angesehen werden, - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag ca. 60 g, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem   Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen"

DEBTI42693/25-156039290

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - 50 Stück in einem bedruckten Polybeutel verpackt, - lediglich rechteckig zugeschnitten (damit keine Ware der Position 6307), in den Abmessungen    von laut Antrag 19 cm x 21 cm, - aus künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Viskose) und synthetischen Spinnfasern (laut Antrag    Polyester); die Antragsangaben von 50 GHT Viskose und 50 GHT Polyester können als zutreffend    angesehen werden, - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag ca. 50 g, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen"

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI