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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI48348/25-15603939090

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - sechs Stück in einem bedruckten Polybeutel verpackt, - quadratisch zugeschnitten, - aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern,  - genadelt und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag mehr als 70 g bis 150 g, somit keine Ware   der Unterposition (HS) 5603 92, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem  Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als  in den TARIC-Codes 5603 9390 40 bis 5603 9390 50 genannte"

DEBTI48349/25-15603939090

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - sechs Stück in einem bedruckten Polybeutel verpackt, - quadratisch zugeschnitten, somit nicht konfektioniert und keine Ware der Position 6307, - laut Untersuchungsergebnis: -- aus künstlichen und synthetischen Spinnfasern, -- genadelt und mit Bindemittel bzw. Bindefasern verfestigt, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, -- weder bestrichen noch überzogen, -- einlagig. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem   Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer  als in den TARIC-Codes 5603 9390 40 bis 5603 9390 50 genannte"

DEBTI29745/25-156039390

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware,  - aus künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Lyocell), - im Wasserstrahlverfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - mit einem Quadratmetergewicht von ca. 93 g, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig, - einseitig mit laut Antrag Halloysit bedruckt, - dient laut Antrag als Verbandgaze, - laut Antrag nicht für den Einzelverkauf aufgemacht und nicht erkennbar ausschließlich   zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken bestimmt,   somit keine Ware der Position 3005. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem  Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, nicht bestrichen oder überzogen"

DEBTI5122/25-15603939090

Vliesstoff, Foto siehe Anlage, - als Meterware,  - laut Untersuchungsergebnis: -- aus künstlichen Spinnfasern (laut Antrag Viskose), -- im Wasserstrahlverfahren mechanisch verfestigt, -- keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, -- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, -- weder bestrichen noch überzogen, - einlagig. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem   Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, weder bestrichen noch überzogen, anderer  als in den TARIC-Codes 5603 9390 40 bis 5603 9390 50 genannte"

DEBTI3131/25-15603939090

Vliesstoff, sog. Stapelfaservlies, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch und zusätzlich mit einem Bindemittel (Appretur)    verfestigt,  - aus synthetischen Spinnfasern (laut Antrag Polyester, keine meltblown Fasern), - mit Schmelzklebepunkten aus Kunststoff bedruckt, - einseitig mit einer Folie aus Kunststoff (laut Antrag Polyester; kein Zellkunststoff) laminiert,    somit keine Ware der Unterposition (KN) 5603 9310, - mit einem Quadratmetergewicht von laut Antrag 110 g, - weder bestrichen noch überzogen. "Vliesstoff, laminiert, anderer als in den Unterpositionen (HS) 5603 11 bis 5603 14 genannte,   mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g, weder bestrichen noch überzogen,   anderer als in den TARIC-Codes 5603 9390 40 bis 5603 9390 50 genannte"

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI